I. Maßgebende Bedingungen,
Vertragsschluss
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Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich
die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht
ausdrücklich widersprechen. Mit der Erteilung des Auftrages und/oder der
Entgegennahme der Lieferung erkennt der Besteller unsere Bedingungen
an.
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Der Auftrag wird für uns verbindlich mit unserer schriftlichen
Bestätigung oder dem Beginn der Auftragsausführung. Änderungen,
Ergänzungen oder sonstige Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn
sie von uns schriftlich bestätigt werden.
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Wir können die Ausführung hereingegebener Bestellungen ohne Angabe
von Gründen verweigern.
II. Angebot, Kostenvoranschlag, Preise,
Preisänderungsvorbehalt
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Unsere Angebote sowie die in unseren Katalogen, Drucksachen, Briefen
usw. angegebenen Preise und Liefermöglichkeiten sind freibleibend;
Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
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Alle Aufträge werden nur aufgrund der z. Z. der Bestellung gültigen
Preise angenommen. Unsere Preise verstehen sich in EURO, ausschließlich
kundenspezifische Sonderverpackung, Fracht, Zoll, zzgl. der jeweiligen
Mehrwertsteuer. Bei Warenlieferungen ab EURO 500,00 gelten die Preise
franko Empfangsstation bzw. frei Deutscher Grenze.
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Bei allen Aufträgen – auch bei Bestellungen auf Abruf und
Sukzessivlieferungsverträgen – bei denen die Lieferung vertragsgemäß
oder auf Wunsch des Bestellers später als vier Monate nach
Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, die am Liefertag
gültigen Preise zu berechnen.
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Bei Kleinstaufträgen innerhalb der EU unter einem Nettorechnungswert
von EURO 50,00 berechnen wir eine anteilige Bearbeitungsgebühr von EURO
5,00 je Kleinstauftrag. Ersatzteilbestellungen sind von dieser Regelung
ausgenommen. In Nicht-EU-Staaten richten sich die
Bearbeitungsgebühren sowie die Mindestbestellmenge nach dem Versand- und
Verwaltungsaufwand für das jeweilige Land.
III. Versand, Kosten, Gefahrübergang
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Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk Olpe auf Gefahr des
Bestellers. Bei Selbstabholern geht die Gefahr mit Verlassen der Ware
aus dem Versandlager auf den Besteller über. Wir haften nicht – auch
nicht bei frachtfreier Lieferung – für Beschädigungen oder Verluste
während der Beförderung. Falls nichts anderes vereinbart ist,
entscheiden wir über die Art der Verpackung und des Versandes.
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Verzögert sich der Versand infolge von Zuständen, die wir nicht zu
vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der dem Besteller
mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über.
IV. Änderung des Liefergegenstandes
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Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen sowie Änderungen
des Lieferumfangs vor, sofern die Ware nicht erheblich geändert wird und
die Änderung für den Kunden zumutbar ist.
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Die Einhaltung von Maßen, Gewichten und Abbildungen ist für uns
unverbindlich.
V. Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung,
Aufrechnung
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Innerhalb der EU sind unsere Rechnungen zahlbar porto- u. spesenfrei
innerhalb 30 Tagen nach Zugang unserer Rechnung oder einer
gleichwertigen Forderungsaufstellung, spätestens aber 30 Tage nach
Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung. Danach berechnen wir
Jahreszinsen in Höhe von 8 %-Punkten (bei privaten Verbrauchern 5 %)
über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen
nach Rechnungsdatum ist der Besteller berechtigt, 2 % Skonto, bei
Zahlungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum, 3 % Skonto
abzuziehen, vorausgesetzt alle vorhergehenden Rechnungen sind
bezahlt. In Nicht-EU-Staaten gelten individuell getroffene
Vereinbarungen mit dem jeweiligen Kunden.
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Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen, Wechsel
nur nach gesonderter Vereinbarung. Die Zahlung gilt erst nach Einlösung
des Wechsels oder Schecks als geleistet. Diskont und Spesen gehen zu
Lasten des Bestellers. Unabhängig von der Laufzeit hereingenommener
Wechsel oder einer gewährten Stundung werden unsere Forderungen sofort
fällig, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder
Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Zweifel ziehen.
In einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt, Lieferungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz
zu verlangen.
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Zahlungen mit befreiender Wirkung an unsere Vertreter dürfen nur
erfolgen, wenn diese mit einer entsprechenden Inkassovollmacht
ausgestattet sind und die Inkassovollmacht dem Besteller schriftlich von
uns bestätigt wurde.
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Gegenüber unseren Forderungen kann der Besteller nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen.
VI. Lieferfristen und Haftungsregelung, Abnahmepflichten,
Rücksendungen
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Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung
klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig
sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft
mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten
Zahlungsbedingungen, voraus.
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Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Wissen, sind annähernd
verbindlich und können mit der tatsächlichen Lieferung divergieren.
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Erfolgt unsere Lieferung nicht fristgerecht und auch nicht innerhalb
einer vom Besteller zu setzenden Nachfrist aus von uns zu vertretenden
Gründen, so ist der Besteller bezüglich der bestellten Lieferung zum
Rücktritt berechtigt.
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Für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder
Nichterfüllung statt der Leistung gilt folgendes: Wenn wir im
Lieferverzug sind, hinsichtlich dessen uns nur einfache Fahrlässigkeit
trifft, ist der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines von ihm
nachgewiesenen Verzögerungsschadens der Höhe nach begrenzt auf 0,5 % für
jede vollendete Woche der Verspätung bis zu einer Gesamthöhe von 5 % des
Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Bestellung. Kann der
Besteller Schadensersatz statt Leistung verlangen, haften wir beim
Verkauf an einen privaten Verbraucher (§ 13 BGB) bei einer Verletzung
von Hauptpflichten des Vertrages auch bei einfacher Fahrlässigkeit auf
Schadensersatz, jedoch sind evtl. Ansprüche auf den Ersatz des im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt. Beim
Verkauf an einen Unternehmer gilt das gleiche mit der Maßgabe, dass die
Ansprüche auf 50 % des Wertes der Bestellung begrenzt sind.
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Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B.
Betriebsstörungen oder Streik) und die termingemäße Ausführung des
Auftrages hindern, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener
Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn uns die Leistung
dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Das gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern das für die
Ausführung der Bestellung benötigte und dort bestellte Material aus von
uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten.
Voraussetzung des Rücktritts ist, dass wir den Besteller unverzüglich
über die Nichtverfügbarkeit informieren und evtl. Gegenleistungen des
Bestellers unverzüglich erstatten. Schadensersatzansprüche jeder Art
sind ausgeschlossen.
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Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen sind grundsätzlich
zulässig, es sei denn, dass dies vom Kunden ausdrücklich als nicht
zulässig im Auftrag schriftlich niedergeschrieben worden ist.
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Im Falle eines Abnahmeverzuges des Bestellers können wir die weitere
Lieferung verweigern und/oder Ersatz des Schadens verlangen.
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Rahmen- und Abrufaufträge müssen innerhalb 8 Monaten abgerufen
werden, wobei die Lieferzeit 3 Monate nicht überschreiten darf. Bei
Nichtbeachtung dieser Fristen durch den Besteller steht uns das Recht
zu, den Auftrag entweder zu streichen und Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen oder die rückständige Ware zum Versand zu
bringen und zu berechnen.
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Rücksendungen von Waren oder die Aufhebung von Bestellungen setzt
unser schriftliches Einverständnis voraus. Für alle Warenrücksendungen –
sie erfolgen grundsätzlich auf die Gefahr des Versenders – setzen wir
von der zu erteilenden Gutschrift mind. 20 % des Warennettowertes für
Bearbeitungskosten ab. Sonderanfertigungen und Ware, die nicht mehr in
unserem Lieferprogramm enthalten sind, werden nicht
zurückgenommen.
VII. Mängelrüge, Mängelansprüche,
Haftungsregelung
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Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bestehenden
weitergehenden Prüfungs- u. Rügepflichten (§ 377 HGB) hat der Besteller
die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns
Beanstandungen wegen solcher offensichtlicher Mängel – das gilt auch für
unvollständige oder Falschlieferungen – binnen 4 Wochen nach Empfang der
Ware und bei solchen Mängeln, die erst später offensichtlich werden,
binnen 4 Wochen nach dem Erkennen durch den Besteller schriftlich
anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware in Ansehung des offensichtlichen
Mangels als genehmigt und der Besteller kann insoweit keine Rechte mehr
gegenüber uns herleiten. Das gilt nicht bei einem unmittelbaren Verkauf
an einen privaten Verbraucher.
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Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zur kostenfreien Nachbesserung
der gelieferten Ware bzw. nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung
verpflichtet. Beim Verkauf an einen privaten Verbraucher, sei es
unmittelbar oder durch Nachunternehmer in der Lieferkette, steht dem
Verbraucher, bzw. dem Nachunternehmer das Wahlrecht zu. Schlägt die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz zweimaliger Versuche fehl oder
verweigern wir diese unberechtigt oder verzögern wir diese unzumutbar,
so ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung, oder
wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach
seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
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Für Schadensersatzansprüche gilt vorbehaltlich der Regelung in VIII
folgendes: Beim Verkauf an einen privaten Verbraucher, sei es
unmittelbar oder durch Nachunternehmer in der Lieferkette, haften wir
bei einer Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages auch bei einfacher
Fahrlässigkeit auf Schadensersatz statt der Leistung, jedoch sind evtl.
Ansprüche auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
voraussehbaren Schadens begrenzt, sofern wir den Mangel nicht arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen haben. Beim Verkauf an einen Unternehmer gilt das gleiche mit
der Maßgabe, dass die Ansprüche auf 50 % des Wertes der mangelhaften
Sache begrenzt sind, jedoch gilt auch in diesem Fall Satz 1, wenn in der
Lieferkette ein privater Verbraucher die Ware kauft und Ansprüche aus
einer Pflichtverletzung hat.
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Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist
auf eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- u. Einbauvorschriften,
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung durch den Besteller, natürlichen Verschleiß sowie vom
Besteller oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den
Liefergegenstand. Das gleiche gilt, wenn SCHELL Produkte fehlerhaft
montiert werden, nachlässig behandelt werden oder über den Rahmen des
üblichen beansprucht werden oder Störungen auf ungeeignete
Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemische oder
elektrische Einflüsse zurückzuführen sind. Mängelansprüche bestehen
auch nicht, wenn unsere Installationsanweisung und sonstige technische
Dokumentationen, die dem Kunden zum Zeitpunkt der Lieferung zugänglich
gemacht worden sind, auf welchem Weg auch immer, enthaltene Anweisungen
und Empfehlungen nicht genaustens befolgt wurden.
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Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von
denen wir sofort zu verständigen sind oder wenn wir mit der Beseitigung
des Mangels in Verzug geraten sind, hat der Besteller das Recht, den
Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns einen
angemessenen Ersatz der von ihm aufgewendeten Kosten zu
verlangen.
VIII. Sonstige Haftung (Begrenzung und
Ausschluß)
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Außer den vorstehend geregelten Verzugs- u. Mängelansprüchen trifft
uns keine Haftung, es sei denn, ein Schaden beruht auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen oder es handelt sich entweder um Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, oder aber es handelt sich um Schäden, die
üblicher- u. typischerweise über eine von uns abzuschließende
Haftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen versicherbar sind.
Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden vor
oder bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Ansprüchen
aus unerlaubter Handlung.
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Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und aus einer Garantie
bleiben unberührt.
IX. Schutzrechte
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Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des
Bestellers, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit und
dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden; er hat uns von
sämtlichen Ansprüchen eines Schutzrechtsinhabers
freizustellen.
X. Eigentumsvorbehalt
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Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor
(Vorbehaltsware), bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller
aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gelten das
vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für unsere gesamte
Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu
benachrichtigen.
-
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Diese Befugnis
endet, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ferner mit der
Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die
Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird. Er
ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt
weiterzuveräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus der
Weiterveräußerung gem. 5. und 6. auf uns übergehen. Als
Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur
Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder
Sicherheitsübereignung, ist er nicht berechtigt. Eine Abtretung der
Forderungen aus der Weitergabe unserer Vorbehaltsware ist unzulässig, es
sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten
Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den
Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des
Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
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Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller
nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung
oder Umbildung wird für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Die
be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
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Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit
anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits
jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem
neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware. Im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
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Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in
demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware.
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Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren
weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen
wir Miteigentumsrechte gem. 4. haben, wird uns ein unserem
Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
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Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns eine genaue
Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu
geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns alle für
die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu
erteilen. Der Besteller bevollmächtigt uns, sobald er mit einer Zahlung
in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern,
die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen
selbst einzuziehen. Wir können eine Überprüfung des Bestandes der
abgetretenen Forderungen durch unsere Beauftragten anhand der
Buchhaltung des Bestellers verlangen. Der Besteller hat uns eine
Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben.
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Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des
Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
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Bei Wechseln, Schecks usw. gilt die Zahlung erst nach gesicherter
Einlösung durch den Besteller als geleistet. Schecks nehmen wir nur
erfüllungshalber entgegen. Zahlungen, die gegen Überlassung eines von
uns ausgestellten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet,
wenn ein Scheck- und/oder Wechselrückgriff auf uns ausgeschlossen ist.
Unbeschadet unserer weitergehenden Sicherungsrechte bleiben die uns
eingeräumten Sicherheiten bis zu diesem Zeitpunkt bestehen.
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Auf Grund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand
herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Zum Rücktritt
sind wir ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB
ab dem Zeitpunkt berechtigt, zu dem sich der Besteller mit der Zahlung
an uns ganz oder teilweise in Schuldnerverzug befindet; insbesondere
bedarf es zur Ausübung des Rücktritts unsererseits keiner weiteren
Fristsetzung. Gleiches gilt mit der Zahlungseinstellung des Bestellers
oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens beantragt wird. Alle durch die Wiederinbesitznahme
des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind
berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu
verwerten.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes
Recht
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Erfüllungsort ist der Ort unseres Lieferwerkes.
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Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten und juristischen
Personen bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht.
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Für alle Lieferungen und Leistungen gilt Deutsches Recht mit Ausnahme
des UN-Kaufrechtes.
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Für SCHELL bindend ist nur die deutsche Fassung. Die Übersetzungen,
die entweder von SCHELL oder durch Dritte angefertigt und veröffentlicht
wurden, sind nicht bindend.
XII. Export-Vereinbarung
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Es gilt als vereinbart, dass die von SCHELL bezogenen Waren
ausschließlich in der Europäischen Union verbleiben. Ein Export aus dem
Gebiet der Europäischen Union bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von
SCHELL. In jedem Fall der Weiterveräußerung durch den Besteller ist
dieser für die Einhaltung der im Gebiet der Europäischen Union oder im
jeweiligen Exportland geltenden Sicherheitsbestimmungen für Wasser-
und/oder Gasarmaturen verantwortlich und hat SCHELL von etwaigen aus der
Verletzung von Produktzulassungs- und Sicherheitsbestimmungen
resultierenden Ansprüchen freizustellen.
XIII. Salvatorische Klausel
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Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und/oder der weiteren
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner
sind verpflichtet, die unwirksame Bedingung durch eine ihr im
wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu
ersetzen.
Stand: Juni 2002
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