Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Vertragsbedingungen
der Firma TECE GmbH & Co.
KG, Hollefeldstr. 57, 48282 Emsdetten
1.
Geltung der
Bedingungen
1.1.
Die Lieferungen, Leistungen
und Angebote der TECE GmbH & Co. KG, Hollefeldstr. 57, 48282 Emsdetten,
nachfolgend kurz TECE genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware / Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers und dem Hinweis auf
dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2.
Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn TECE sie ausdrücklich schriftlich
bestätigt.
1.3.
Diese Geschäftsbedingungen
gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310
Abs. 1 BGB.
2.
Angebot und
Vertragsschluss
2.1.
Ist die Bestellung als
Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann TECE dieses innerhalb von 4
Wochen annehmen.
2.2.
An Abbildungen, Zeichnungen,
Kalkulationen, Daten und sonstigen Unterlagen behält sich TECE Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt
auch für solche Informationen, insbesondere schriftliche Unterlagen, die als
vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer
der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von TECE.
2.3.
Zeichnungen, Abbildungen,
Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Derartige Angaben sind nicht als
Beschaffenheitsgarantien zu verstehen.
3.
Anwendungstechnische
Beratung
3.1.
Anwendungstechnische
Beratung, z. B. Installationsanleitungen, Betriebsanweisungen, Anfertigung bzw.
Errechnung von Aufmaßen etc., gibt TECE nach bestem Wissen. Alle Angaben und
Auskünfte über Eignung und Anwendung der Waren von TECE befreien den Kunden
nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die
beabsichtigten Verfahren und Zwecke; derartige Auskünfte sind unverbindlich und
begründen grundsätzlich kein vertragliches Rechtsverhältnis und keine
Nebenverpflichtungen aus dem Liefervertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes schriftlich vereinbart ist. Für derartige Ausnahmefälle gelten nachst.
Ziff. 3.2. und 3.3.
3.2.
Für anwendungstechnische
Beratung haftet TECE nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt
unbeschränkt für die Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung von
Produktneuentwicklungen. In anderen Fällen haftet TECE auch für einfache
Fahrlässigkeit, allerdings nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen
Pflicht, wobei die Haftung für entgangenen Gewinn, für Schäden aus Ansprüchen
Dritter gegen den Kunden sowie für sonstige Folgeschäden ausgeschlossen
ist.
3.3.
Soweit TECE keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung
im Übrigen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
4.
Liefer- und Leistungszeit,
Verzug
4.1.
Der Beginn der von TECE
angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
voraus.
4.2.
Die von TECE genannten
Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart wurde. Beschaffungsrisiken werden von TECE
grundsätzlich nicht übernommen.
4.3.
Lieferungs- und
Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und/oder aufgrund von
Ereignissen, welche TECE die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen (z. B. Streik, Aussperrung etc.) ermächtigen TECE, die Lieferungen bzw.
Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehenden Hindernisse bei
Lieferanten von TECE oder deren Unterlieferanten eingetreten
sind.
4.4.
Richtige und rechtzeitige
Selbstbelieferung bleibt vorbehalten
4.5.
Hat TECE eine fällige
Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Käufer vom Vertrag nicht
zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der ganzen Leistung oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen verlagen, soweit die Pflichtverletzung von TECE
unerheblich ist.
4.6.
TECE gerat nur durch eine
Mahnung in Verzug, soweit sich auf dem Gesetz oder dem Vertrag nichts anderes
ergibt. Mahnungen und Fristsetzungen des Käufers bedürfen zur Wirksamkeit der
Schriftform.
4.7.
Die Einhaltung der
Lieferverpflichtungen von TECE setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. TECE ist zur Teillieferung und
Teilleistung jederzeit berechtigt.
4.8.
Soweit TECE eine fällige
Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten und unter der Voraussetzung gemäß nachstehender Ziffern
Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlagen.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Käufer eine angemessene Frist zur Leistung
oder Nacherfüllung bestimmt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen
ist.
4.9.
Der Käufer ist verpflichtet,
die Nachfrist gemäß vorstehender Ziff. 4.8. mit der eindeutigen Erklärung zu
verbinden, dass er nach dem fruchtlosen Verstreichen der Nachfrist die Lieferung
ablehnen und die aus vorstehender Ziff. 4.8. resultierenden Rechte gegenüber
TECE geltend machen wird.
4.10.
Wurde die Leistung bereits
teilweise bewirkt, kann der Käufer Schadenersatz statt der ganzen Leistung nur
verlagen, soweit dies sein Interesse an der gesamten Leistung erfordert. Ein
Rücktritt vom ganzen Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, soweit der Käufer
an einer Teilleistung nachweislich kein Interesse hat.
4.11.
Gerät TECE aus Gründen, die
TECE zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall
gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorbezeichnete
Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der Verzug darauf beruht, dass TECE
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesen Fällen ist
die Haftung von TECE nach Maßgabe nachstehender Ziff. 4.13. auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den fall einer von TECE
zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung haftet TECE nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Käufers
sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer TECE etwa
gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit in den Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und für Körperschäden zwingend gehaftet
wird; eine Änderungen der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht
verbunden.
4.12.
Im falle des Annahmeverzuges
seitens des Käufers bzw. im Falle der Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten
des Käufers ist TECE berechtigt, die TECE zustehenden gesetzlichen Ansprüche
geltend zu machen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf
den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4.13.
Kommt TECE in Verzug, kann
der Käufer – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden
ist – im Fall einfacher Fahrlässigkeit unbeschadet der Haftungsbegrenzung gemäß
vorstehender Ziff. 4.11. max eine Entschädigung für jede vollendete Woche des
Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 10% des Preises für den Teil
der Lieferung verlagen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb
genommen werden konnte.
5.
Gefahrübergang,
Verpackung
5.1.
Sofern keine abweichende
Absprache getroffen wurde, ist Lieferung ab Lager von TECE „Emsdetten“
vereinbart. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das
Lager von TECE verlassen hat; dies gilt auch dann, wenn TECE den Transport mit
eigenen Kräften besorgt.
5.2.
Falls der Versand ohne
Verschulden von TECE unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5.3.
Sofern der Käufer es wünscht,
wird TECE die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Käufer.
5.4.
Die Transport- und alle
sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht
zurückgenommen; ausgenommen sind mehrfach verwendbaren Transportmittel werden
dem Käufer nur leihweise überlassen; der Käufer ist zur Rückgabe in
ordnungsgemäßem Zustand, d. h. restentleert und ohne Beschädigung verpflichtet;
bei Verunreinigung oder Beschädigung der Transportmittel trägt der Käufer die
Instandsetzungskosten bzw. er ist TECE zum Wertersatz verpflichtet, soweit eine
Instandsetzung unmöglich ist.
6.
Preise und
Zahlungen
6.1.
Maßgebend sind die in den
jeweils aktuellen Preislisten von TECE ausgewiesenen Preise zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen
werden gesondert berechnet.
6.2.
Die Preise verstehen sich,
falls nicht anders vereinbart, ab Werk von TECE „Emsdetten“ einschließlich
normaler Verpackung.
6.3.
Der Rechnungsbetrag ist,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, 30 Tage nach Ausstellung
der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.
6.4.
Kommt der Käufer in
Zahlungsverzug, ist TECE berechtigt, die sich aus § 288 BGB ergebenden Rechte
geltend zu machen.
6.5.
Aufrechnungsrechte stehen dem
Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von TECE anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.6.
Sind TECE Umstände bekannt,
welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in frage stellen, ist TECE berechtigt,
Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen unbeschadet weitergehender gesetzlicher
Ansprüche zu verlagen.
6.7.
Schecks und Wechsel, deren
Annahme TECE sich vorbehält, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige
Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers.
6.8.
Die Ware wird nach Maßgabe
dieser Geschäftsbedingungen unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Soweit TECE mit
dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-/Wechsel-Verfahrens
vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von TECE
akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des
erhaltenen Schecks bei TECE.
7.
Gewährleistung
7.1.
Die Gewährleistungsrechte des
Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
7.2.
Die gesetzlichen
Rückgriffsansprüche des Käufers gegen TECE bestehen nur insoweit, als der Käufer
mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende
Vereinbarung getroffen hat.
7.3.1. Soweit ein von TECE zu
vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist TECE zunächst stets Gelegenheit
zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu gewähren. TECE ist nach
eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung
berechtigt.
7.3.2. Schlägt die Nacherfüllung
fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom
Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ansprüche des Käufers weder der
zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an
einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde; es sei denn, die
Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.4.1. Mängelansprüche bestehen
nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei
nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
und/oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäß9ger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel
und/oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und/oder die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7.4.2. Werden die von TECE
vorgegebenen Betriebs- und/oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen
nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt und/oder
Verbrauchsmaterial verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen,
entfällt die Haftung von TECE für Sachmängel; etwas anderes gilt nur dann,
soweit der Gewährleistungsfall nachweislich nicht auf einen der vorgenannten
Ausschlussgründe zurückzuführen ist.
7.5.
Sachmängelansprüche verjähren
in 12 Monaten; die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende
Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen
für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a (Baumängel) BGB längere
Fristen vorschreibt.
7.6.1. Soweit sich nachstehend
nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus
welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. TECE haftet deshalb nicht für Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet TECE
nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Käufers.
7.6.2. Sofern TECE fahrlässig eine
Kardinalspflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die
Ersatzpflicht von TECE auf die Deckungsleistung der
Produkthaftpflichtversicherung in Höhe von 1,5 Millionen Euro beschränkt; soweit
die Versicherung keine Deckung gewährt, ist TECE verpflichtet, insoweit selbst
einzutreten. TECE ist bereit, dem Käufer auf Verlangen Einblick in diese Police
zu gewähren. TECE verpflichtet sich, die Versicherung bis zum Ablauf der
Gewährleistungspflicht nach Maßgabe dieser Bedingungen
aufrechtzuerhalten.
7.6.3. Vorstehende
Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht; sie gelten ferner nicht in Fällen von Körper
und/oder Gesundheitsschäden sowie in den Fällen, in denen der Käufer wegen der
Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft
Schadensersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der Zweck der
Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsmäßigkeit der
zu Grunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
8.
Gesamthaftung
8.1.
Eine Weitergehende Haftung
auf Schadenersatz als in Ziff. 7. vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – insbesondere wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
ausgeschlossen.
8.2.
Der Haftungsausschluss gemäß
vorstehender Ziff. 8.1 gilt nicht für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz
und in Fällen von Schäden an Leben, Körper oder
Gesundheit.
8.3.
Soweit die Haftung von TECE
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
von TECE.
9.
Eigentumsvorbehalt
9.1.
Die gelieferte Ware bleibt
bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zwischen TECE und dem Käufer Eigentum von TECE. Die
Einstellung einzelner Forderungen in eine lfd. Rechnung sowie die Anerkennung
des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der
Eingang des Gegenwerts bei TECE.
9.2.
Bei vertragswidrigen
Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TECE dazu
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch
TECE liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, TECE hätte dies ausdrücklich
schriftlich erklärt.
9.3.
Die Pfändung der Kaufsache
durch TECE liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. TECE ist nach der Rücknahme
der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeit des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten
anzurechnen.
9.4.
Der Käufer ist verpflichtet,
die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, dies auf
eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausrechend zum Neuwert zu
versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.5.
Bei Pfändung oder sonstigen
Eingriffen Dritter ist TECE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit
TECE Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, TECE die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §
771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen
Ausfall.
9.6.
Der Käufer ist berechtigt,
die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt
TECE jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(inkl. Mehrwertsteuer) der TECE zustehenden Forderung ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. TECE nimmt die Abtretung an, ist die abgetretene Forderung gegen den
Erwerber der Vorbehaltsware in eine lfd. Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen
worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle
der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen Saldo“. Zur
Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis der TECE, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. TECE verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann TECE verlangen, dass
der Käufer TECE die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
9.7.
Die Bearbeitung oder
Umbildung des Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für TECE vorgenommen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, TECE nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwirbt TECE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag incl. MwSt) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Ware.
9.8.
Wir die Vorbehaltsware mit
anderen, TECE nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt
TECE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag incl. MwSt.) zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Käufer TECE anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
TECE.
9.9.
TECE verpflichtet sich, die
TECE zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert der TECE zustehenden Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt TECE.
10.
Anwendbares Recht,
Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
10.1.
Für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmen, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz von TECE „Emsdetten“. TECE ist jedoch berechtigt, den Käufer auch vor
dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.
10.2.
Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von TECE
„Emsdetten“ Erfüllungsort.
10.3.
Für diese
Geschäftsbedingungen und gesamten Rechtsbeziehungen zwischen TECE und dem Käufer
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts
(Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den
Internationalen Warenkauf, BGBL 1989 II S. 588, b. e r. 1990 II, 1699) ist
ausgeschlossen.
Emsdetten, im Mai
2003
TECE
GmbH & Co. KG, Hollefeldstr. 57, 48282
Emsdetten
Rechstform: Kommanditgesellschaft, 48282 Emsdetten,
Amtsgericht Steinfurt, HRA Nr. 3237
Kompl. TECE Geschäftsführungs-GmbH, 48282
Emsdetten
Amtsgericht Steinfurt, HRB Nr. 3901
Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Thomas
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