Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Zehnder GmbH, D-77933
Lahr
1.
Vertragsgrundlagen
1.1 Unsere
Bedingungen gelten für sämtliche – auch künftige – Vereinbarungen, Lieferungen
und Leistungen
einschließlich Beratungen und
Nebenleistungen. Abweichenden Bedingungen des Bestellers
wird
widersprochen. Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
1.2 In
Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot
gehörenden
Unterlagen
enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß-
und
Leistungsbeschreibungen sind
branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der
Auftragsbestätigung
ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet werden. Notwendige
Modelländerungen
oder
Änderungen bleiben auch dann gemäß § 315 BGB vorbehalten.
1.3
Firmendaten in unserer Datenverarbeitung dienen ausschließlich Geschäftszwecken
und werden
nur
entsprechend dem Datenschutzgesetz verarbeitet.
1.4
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar
sind.
2.
Preise
2.1 Preise
verstehen sich bei LKW-Versand frei Baustelle bzw. Bestimmungsort, normale
Anfuhrwege
vorausgesetzt, ohne Abladen. Bei
getrennter Zubehörlieferung sowie Lieferungen unter
100,– €
erfolgt die Berechnung der Versandkosten. Soweit erforderlich, wird Sperrfracht
und/oder
Mehraufwand
für Verpackung/Transportschutz berechnet bei großen Stückgewichten bzw.
Abmessungen,
Überlängen,
Überhöhen, gewinkelter und gebogener Ausführung.
2.2 Soweit
Preise nicht oder nur mit dem Vorbehalt "derzeitiger Listenpreis" benannt sind,
werden die
am Tage der
Lieferung gültigen Listenpreise berechnet (zuzüglich jeweils gültiger
Umsatzsteuer). Bei
wesentlichen
Kostenerhöhungen, zum Beispiel für Löhne, Vormaterial oder Fracht, ist der
vereinbarte
Preis
entsprechend deren Einfluss angemessen anzupassen.
3.
Zahlungsbedingungen
3.1 Der
Kaufpreis ist unabhängig vom Eingang der Ware und einer etwaigen Mängelrüge
innerhalb
von 30 Tagen
nach Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Alle Zahlungen werden ohne
Rücksicht
auf andere
Verfügungen des Bestellers stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf
unsere
ältesten
Forderungen angerechnet.
3.2 Die
Zurückhaltung von Zahlungen ist nicht statthaft; Verbrauchern steht ein
Zurückbehaltungsrecht
insoweit zu,
als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung ist lediglich
mit
unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig. Ein vereinbarter
Skontoabzug
setzt
pünktliche Erfüllung aller Verbindlichkeiten, auch aus anderen Verträgen,
voraus.
3.3 Bei
Zahlungsverzug werden Zinsen gemäß jeweiligen Banksätzen für kurzfristige
Kredite berechnet,
mindestens
von 8 % über jeweiligem Basiszinssatz unbeschadet weiterer
Verzugsforderungen.
Der Nachweis
eines geringeren Schadens bleibt dem Besteller
vorbehalten.
3.4 Unsere
Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel sofort
fällig,
wenn
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die geeignet
sind,
die
Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Unbeschadet weitergehender Rechte
können wir
noch
ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung ausführen, außerdem – ohne
zurückzutreten
– die
Weiterveräußerung und –verwendung von Vorbehaltsware untersagen, die
Einziehungsermächtigung
widerrufen
und auf Kosten des Bestellers die Rückgabe der Waren verlangen oder
uns
in ihren
Besitz setzen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ähnliches
Recht zusteht.
Zurückgenommene Waren können wir durch
freihändigen Verkauf verwerten und den nach Abzug
aller
Aufwendungen verbleibenden Erlös dem Besteller
gutschreiben.
3.5 Unser
Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung beträgt mindestens 5% des Preises
ohne
Nachweispflicht, unbeschadet der
Nachweisung eines geringeren Schadens durch den Besteller.
Verbrauchern
ist der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt
nicht
entstanden
oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
4.
Eigentumsvorbehalt und seine Sonderformen
4.1 Alle
Waren sind Vorbehaltswaren und bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer
sämtlichen
Forderungen
einschließlich Saldoforderungen. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns als
Hersteller im
Sinne von §
950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
4.2 Bei
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren
steht uns
Miteigentum
an neuer Sache oder Bestand zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware
zum
Rechnungswert der anderen Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
Vermischung,
so überträgt
der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an
neuer
Sache oder
Bestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die er für uns
unentgeltlich
verwahrt.
4.3 Der
Besteller darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, solange er
die Zahlungsbedingungen
einhält, mit
der Maßgabe veräußern, dass Forderungen aus der
Weiterveräußerung
gem. Ziff.
4.5 auf uns übergehen.
4.4 Der
Weiterveräußerung von Vorbehaltsware steht der Einbau in Grund und Boden oder in
mit
Gebäuden
verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung von Werk- oder sonstiger
Verträge
gleich.
4.5 Die
Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch
Kontokorrentforderungen,
werden
bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
Bei
der
Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, gilt die Abtretung
in Höhe unseres
Miteigentums.
4.6 Der
Besteller darf Forderungen bis zu unserem Widerruf einziehen, zu dem wir aus
wichtigem
Grund,
insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt sind. Auf unser Verlangen muss er
seine Abnehmer
im Falle des
Widerrufs sofort – wenn wir dies nicht selbst tun – von der Abtretung
unterrichten
und uns zur
Einziehung verlangte Auskünfte und Unterlagen geben. Der Besteller verpflichtet
sich für
sich und
seine Rechtsnachfolger weiter, bei einem von uns behaupteten Eigentumsvorbehalt
oder
verlängerten
Eigentumsvorbehalt jedwede Information über die Verarbeitung und Veräußerung
der
Ware, welche
zur Verfolgung unseres Eigentumsvorbehaltes, verlängerten
Eigentumsvorbehaltes
bzw. der
Vorauszession und daraus resultierender Rechte und Ansprüche zweckdienlich ist,
unverzüglich
zu
erteilen.
4.7 Soweit
durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder
aus
anderen
Gründen dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen,
tritt er
diese mit
allen Nebenrechten schon jetzt im Voraus an uns ab.
4.8 Der
Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen bei Pfändungen,
Beschlagnahmen,
sonstigen
Verfügungen oder Eingriffen Dritter bezüglich der Ware. Pflichtverletzungen
des
Bestellers,
insbesondere Zahlungsverzug, berechtigen uns nach erfolglosem Ablauf einer
dem
Besteller
gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme der
Ware.
Hiervon
bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer
Fristsetzung unberührt.
Der Besteller
ist in diesem Falle zur sofortigen Herausgabe der Ware
verpflichtet.
4.9 Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
insoweit freizugeben,
als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als
20%
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
uns.
4.10 Rechte
aus dem Eigentumsvorbehalt und alle vorgenannten Sonderformen gelten bis zur
vollständigen
Freistellung
aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers
eingegangen
sind.
5.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
5.1
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Lagerort der Ware, für
die Zahlung gilt Lahr
als
Erfüllungsort.
5.2
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis
unmittelbar
oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Lahr. Wir sind jedoch auch
berechtigt,
am Sitz des
Bestellers zu klagen.
5.3 Es gilt
deutsches Recht unter Ausschluss des Rechts über den internationalen
Warenkauf.
6.
Lieferzeiten
6.1 Die
Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Fristen und Termine gelten mit der
Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten.
Sie verlängern sich unbeschadet unserer weiteren Rechte um
den Zeitraum,
währenddessen der Besteller seine Verpflichtungen – auch aus anderen Verträgen
–
nicht
erfüllt, zuzüglich angemessener Anlaufzeit. Zur Teillieferung sind wir
berechtigt.
6.2 Die
Lieferfrist bei Abrufaufträgen beginnt mit dem Datum des Abrufs. Erfolgt die
Abnahme nicht,
nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und
Gefahr des
Bestellers zu
lagern; damit gilt die Ware als abgenommen.
6.3 Bei
Lieferverzug kann der Besteller – sofern ihm ein Schaden entstanden ist – eine
Entschädigung
für jede
vollendete Woche des Verzuges von maximal je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5
% des
Preises für
den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht eingebaut
werden
konnte.
6.4
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und
Schadensersatzansprüche
statt der
Leistung, die über die in der obigen Ziff. 6.3 genannten Grenzen
hinausgehen,
sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, in Fällen des
Vorsatzes, der
groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit. Ein
Rücktritt des
Bestellers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist nur möglich, soweit die
Verzögerung
der Lieferung
von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des
Bestellers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6.5 Der
Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet innerhalb einer angemessenen
Frist zu erklären,
ob er wegen
der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung
besteht.
6.6 Zum
Termin versand- oder abholbereit gemeldete Waren sind sofort abzurufen;
andernfalls können
wir sie auf
Kosten und Gefahr des Bestellers nach freiem Ermessen lagern und als
geliefert
berechnen.
Wird die Ware nicht sofort abgerufen, sind wir berechtigt dem Besteller für
jeden angefangenen
Monat
Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Warenlieferung, höchstens jedoch
insgesamt
5 % zu
berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden
Parteien
unbenommen.
6.7 Alle
unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Ereignisse, insbesondere Streiks,
Aussperrung,
Ausschusswerden wichtiger Werkstücke,
Betriebsstörungen und ähnliche Ereignisse, die wir oder
unsere
Vorlieferanten nicht zu vertreten haben, befreien uns für die Dauer ihres
Vorliegens von der
Erfüllung der
vertraglich übernommenen Lieferverpflichtungen; wir sind jedoch verpflichtet,
den
Bestellern
unverzüglich Anzeige zu machen, sofern wir uns auf einen leistungsbefreienden
Umstand
berufen.
7.
Gefahrübergang und Annahme
7.1 Die
Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware zum Versand gebracht oder
abgeholt
wurde.
Transportschäden sind bei Warenempfang schriftlich vom Frachtführer bestätigen
zu lassen.
Sie können
ansonsten von uns zurückgewiesen werden.
7.2 Wird der
Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert oder kommt der
Besteller
aus sonstigen
Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Besteller
über.
7.3 Wir
schließen für alle Waren eine Transportversicherung gegen die üblichen
Transportrisiken auf
Kosten des
Bestellers ab. Wünscht der Besteller keine Versicherung, muss er dies uns
rechtzeitig
schriftlich
mitteilen; seine Entscheidung gilt dann auch für alle künftigen Lieferungen. Bei
Abholung
ist eine
Versicherung durch uns nicht möglich.
7.4 Der
Besteller hat die Sendung abzuwarten und abzuladen, andernfalls erfolgt nach
unserer Wahl,
Abladen,
Stapeln, Einlagern oder Rücktransport auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
Wartezeiten
gehen zu
seinen Lasten. Transportbeschädigungen sind bei Warenempfang schriftlich vom
Frachtführer
bestätigen zu
lassen.
7.5 Der
Besteller kann die Annahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht
verweigern.
7.6 Die
Rücknahme von Wärmekörpern, Comfosystems-Produkten, Zubehörteilen und
Verpackung
ist
ausgeschlossen.
8.
Sachmängel
8.1 Ist der
gelieferte Gegenstand innerhalb der Gewährleistungsfrist mit einem Sachmangel
behaftet,
dessen
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so sind wir zur
unentgeltlichen
Nachbesserung, Neulieferung oder
Neuerbringung berechtigt.
8.2 Die
Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 2 Jahre. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz
längere
Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit,
bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei
arglistigem
Verschweigen
eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung
und
Neubeginn der
Fristen bleiben hiervon unberührt.
8.3
Sachmängel sind unverzüglich schriftlich vom Besteller zu
rügen.
8.4 Der
Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht
wird,
über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Zahlungen können nur in einem
Umfang
zurückgehalten werden, der in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängel
steht.
Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen
Aufwendungen
vom Besteller
zu verlangen.
8.5 Zunächst
ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu
gewähren.
Gibt der
Besteller uns bzw. unseren Bevollmächtigten dazu keine ausreichende Zeit bzw.
Gelegenheit,
oder werden
ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Veränderungen oder Reparaturen
an
dem
bemängelten Gegenstand vorgenommen, sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Umfang und
Kosten
eigener Nachbesserungsarbeiten sind in jedem Falle vor ihrer Ausführung mit uns
abzustimmen.
Von den durch
die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten
tragen
wir die
Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen
Selbstkosten
des Aus- und
Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt
werden
kann, die
Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte.
Ausgenommen
sind
Kostenerhöhungen, die darauf beruhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort
als
dem
Lieferungsort (Versandanschrift) verbracht wurde. Im Übrigen trägt der Besteller
die Kosten. Wir
übernehmen
keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete
oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
Besteller
oder Dritte,
natürliche Abnutzungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
ungeeignete
Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,
elektrochemische oder elektrische
Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden
zurückzuführen
sind.
Entsprechendes gilt für Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers
oder Dritter,
die
unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden. Bei Systemen –
z. B.
Comfosystems
– gilt eine Systemgewährleistung, die durch die fachgerechte Inbetriebnahme
durch
den Zehnder
Kundendienst oder einen von uns autorisierten Fachbetrieb in Kraft tritt. Der
Einbau
fremder
Komponenten bzw. die Veränderung unserer Systemkomponenten führt zum Erlöschen
dieses
Gewährleistungsanspruchs.
8.6 Sind wir
zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert
sich diese
über
angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt
in sonstiger
Weise die
Nacherfüllung fehl, steht dem Besteller unter Ausschluss weitergehender
Ansprüche ein
Rücktritts-
oder ein Minderungsrecht zu.
8.7
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei natürlicher
Abnutzung.
8.8
Ausgeschlossen sind Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit
die
Aufwendungen
sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen
Ort
als die
Niederlassung des Bestellers erbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht seinem
bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
8.9
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB bestehen nur
insoweit, als der
Besteller mit
seinem Vertragspartner keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus
gehenden
Vereinbarungen zu Lasten von uns
getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des
Bestellers
gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt 8.8 entsprechend.
8.10 Für
Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen abschließend Ziff. 9 (sonstige
Schadensersatzansprüche).
Weitergehende
oder andere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren
Erfüllungsgehilfen
wegen eines
Sachmangels sind ausgeschlossen.
9.
Schadensersatzansprüche
9.1
Ausgeschlossen sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers,
gleich aus
welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und
aus
unerlaubter Handlung.
9.2 Dies gilt
nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem
Produkthaftungsgesetz, in
Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder
der
Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der
Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch jedoch auf den
vertragstypischen,
vorsehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder
wegen
der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine
Änderung der
Beweislast
zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.
9.3 Diese
Schadensersatz-/Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers verjähren mit Ablauf
der für
Sachmängelansprüche geltenden
Verjährungsfrist gem. Ziff. 8.2. Bei
Schadensersatzansprüchen
nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
9.4 Der
Ausschluss des Schadensersatzanspruches erfasst auch Folgeschäden aus
fehlerhafter Software und Datensätzen.
10.
Drittbegünstigung, Abtretungsverbot
Rechte
Dritter werden nicht begründet. Die Abtretung von Rechten, Forderungen und
Ansprüchen
bedarf
unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
11.
Teilunwirksamkeit
Sollte eine
Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im
Übrigen nicht berührt.