§ 1 Geltungsbereich
1. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
3. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Vertragsschluss
1. Unser Angebot ist freibleibend,
sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt.
2. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Alle zur Ausführung des Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
3. Änderungen der technischen Ausführung der Bestellung in handelsüblicher Weise sind zulässig, soweit nicht hierdurch eine erhebliche Funktionsänderung eintritt oder die Änderung für den Besteller unzumutbar ist.
§ 3 Preise- und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise „ab Werk". Die Kosten für Verpackung, Versand, Versicherung und Zollgebühren etc. werden gesondert berechnet. Wir sind berechtigt, Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen, soweit wir solche gemäß § 4 Ziff. 2 erbringen dürfen.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Die in diesem Absatz enthaltene Regelung gilt nicht, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin weniger als 6 Wochen liegen.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, hat die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt bei Zugang einer Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung zu erfolgen.
6. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener, nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückhaltungsrecht zu.
§ 4 Lieferzeit
1. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und -termine steht unter dem Vorbehalt, dass wir selbst rechtzeitig und richtig beliefert werden.
2. In zumutbarem Umfang sind wir zu Teilleistungen berechtigt.
3. Der Beginn der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen, jedoch maximal um vier Monate, bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben.
5. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Bestellwertes, maximal 10 % des Bestellwertes zu verlangen. Uns bleibt vorbehalten, dem Besteller nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein Schaden oder aber ein wesentlich niedrigerer Schaden eingetreten ist.
6. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7. Die Haftungsbegrenzungen gemäß vorstehenden Abs. (5) und Abs. (6) gelten nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. Gleiches gilt dann, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
8. Von den Haftungsbegrenzungen gemäß vorstehenden Abs. 5 und 6 bleiben Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unberührt.
§ 5 Gefahrenübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist „Lieferung ab Werk" vereinbart.
2. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen; die anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentumsrecht an allen gelieferten Waren vor. Das Eigentum geht jeweils erst nach vollständiger Bezahlung auf den Besteller über. Bei Waren, die der Besteller im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentumsrecht vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung beglichen sind.
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen Kosten einer entsprechenden Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
5. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
6. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7. Bei vom Vertragspartner zu vertretenden, vertragwidrigen Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen und ist der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. In einer Zurücknahme sowie Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Im Fall der Rücknahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet.
8. Sind bei Exportgeschäften an dem
Ort, an dem sich die Ware nach Lieferung befindet, zur Wirksamkeit des
vorbehandelten Eigentumsvorbehalts oder der Abtretung bestimmte Maßnahmen
erforderlich, so hat der Besteller uns darauf hinzuweisen und solche Maßnahmen
auf eigene Kosten durchzuführen. Kommen an dem Ort, an dem sich die Ware nach
der Lieferung befindet, Eigentumsvorbehalt oder die sonst vorbehandelten Rechte
nicht in Betracht, so hat der Besteller auf seine Kosten alles Nötige zu tun, um
uns die diesem Recht ähnlichsten Sicherungsrechte an der gelieferten Ware zu
beschaffen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die Gesamtforderung aus
der Geschäftsverbindung um 20% übersteigt.
§ 7 Mängelgewährleistung
1. a) Soweit der Besteller Kaufmann ist, setzen seine Gewährleistungsrechte voraus, dass er seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Sonstige Besteller haben uns offensichtliche Mängel an der gelieferten Ware innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung anzuzeigen. Für die Anzeige genügt die Abgabe der Erklärung. Sonstige Mängel hat der Besteller uns innerhalb von 6 Monaten von der Ablieferung an anzuzeigen. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nach, sind seine Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, werden wir nach Wahl des Käufers nachbessern oder die Ware zurücknehmen und neu liefern. Wir können die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die jeweils andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.
3. Der Besteller ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. bei Nichterbringung in angemessener Frist oder endgültiger Verweigerung durch uns berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder Kardinalpflicht beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruhte.
6. Sofern wir leicht fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7. Von den vorstehenden gemäß Ziffer 5. und 6. genannten Haftungsfreizeichnungen bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unberührt.
§ 8 Gesamthaftung
1. Unsere Haftung richtet sich nach den in diesen Lieferbedingungen getroffenen Vereinbarungen. Im übrigen werden Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung von Nebenpflichten, unerlaubter Handlung und sonstige gesetzliche Ansprüche), ausgeschlossen. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder Kardinalpflicht vorzuwerfen ist. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder Kardinalpflicht ist unsere Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
2. Die Regelung gemäß vorstehendem Absatz 1 gilt nicht für die Haftung nach §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, sowie für die Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
§ 9 Warenrücklieferung
Warenrücksendungen können nur nach vorheriger Absprache und mit unserem schriftlichen Einverständnis vorgenommen werden. Unfreie Warenrücksendungen werden nicht angenommen. Sonderanfertigungen, Anbruchverpackungen und nicht mehr verkaufsfähige Waren sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Bei Warenrücksendung zur Gutschrift erfolgt diese unter Abzug von 20 % Bearbeitungsgebühr.
§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
1. Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Coburg Gerichtsstand; wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers oder an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. In Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG), ist ausgeschlossen.