Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) Armacell GmbH; 48153 Münster gültig für
Deutschland
I.
Allgemeines
1.
Unsere
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden haben keine
Gültigkeit.
2.
Bestellungen
oder Aufträge sind für den Kunden bindend; der Kaufvertrag kommt nach unserer
Wahl durch Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages
zustande.
3.
Auch
wenn uns ein Auftrag von einer anderen Gesellschaft der Armacell-Gruppe zur Annahme übermittelt wird, gelten
ausschließlich unsere AVLB und wir sind der alleinige Vertragspartner des
Kunden.
4.
Änderungen
und Ergänzungen dieser AVLB und/oder des sonstigen Vertragsinhaltes sind nur
verbindlich, wenn sie ausdrücklich in schriftlicher Form erfolgen bzw. durch uns
bestätigt werden.
5.
Sollten
einzelne oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
II.
Angebot
und Lieferumfang
6.
Unsere
Angebote sind freibleibend. Konstruktions- und Formänderungen des
Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht
erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar
sind.
7.
Eine
Garantie für die Beschaffenheit, die Haltbarkeit oder den Ertrag des
Liefergegenstandes übernehmen wir nur durch ausdrückliche Erklärung, sowie die
Inhalte von Prospekten, Produktbeschreibungen, Technischen Daten und anderen
Drucksachen und schriftlichen Informationen, nicht aber aufgrund von mündlichen
Zusagen.
III.
Preis,
Zahlungen, Sicherheiten
1.
Alle
Lieferungen erfolgen z u unseren jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preisen,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2.
Zahlungen
sind, mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sofort, jedoch spätestens
8 Tage nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne Abzug
frei Zahlstelle zu leisten. Skonto Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich
der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand
befindet.
3.
Bestehen
aufgrund von Tatsachen, die uns erst nach Vertragsschluss bekannt werden,
begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, so sind wir berechtigt,
Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Leistet der Kunde trotz
Fristsetzung weder Vorkasse noch Sicherheit oder ver
weigert er sie endgültig, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
4.
Zahlungen
dürfen an unser e Angestellten oder für uns tätige Personen nur erfolgen, wenn
diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
5.
Unsere
Forderungen werden auch im Falle der Gewährung von Zahlungsfristen sofort
fällig, wenn der Kunde schuldhaft Zahlungsbedingungen nicht einhält oder
Tatsachen eintreten, die begründete Zweifel an der
Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen.
6.
Sind
mehrere gleichartige Verbindlichkeiten unseres Kunden nicht erfüllt, ist dieser
nicht berechtigt zu bestimmen, auf welche Schuld er zahlt. Vielmehr können wir
eingehende Zahlungen gemäß den §§ 366, 367 BGB auf offene Verbindlichkeiten des
Kunden nebst Kosten und Zins en anrechnen.
7.
Der
Käufer darf gegenüber unseren Ansprüchen nicht aufrechnen, es sei denn, der zur
Aufrechnung gestellte Anspruch sei unbestritten, rechts kräftig festgestellt
oder entscheidungsreif. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Ansprüchen
darf nur geltend gemacht wer den, wenn der zugrundeliegende Anspruch
unbestritten, rechts kräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Dies gilt
auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht aus den §§ 369 - 372
HGB.
IV.
Lieferung,
Verzug
1.
Der
Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus unserem
schriftlichen Angebot und/oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
2.
Lieferfristen
und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass wir eine
schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben haben. Die
Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung des schriftlichen
Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben
sowie Eingang der vereinbarten Anzahlung.
3.
Teillieferungen
sind zulässig.
4.
Bestellungen
auf Abruf hat der Kunde innerhalb von 3 Monaten abzunehmen. Zwischen dem Abruf
und der gewünschten Lieferzeit muss eine angemessene Frist von mindestens einem
Monat liegen.
5.
Die
Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, ins besondere Streik und Aussperrung
sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres
Einflussbereiches liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind und uns kein
Verschulden trifft.
6.
Bei
Lieferverzug ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er nach
Verzugsbeginn schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen
setzt und gleichzeitig für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der gesetzten
Frist seinen Rücktritt ankündigt. Vertragsstrafen wegen verspäteter Lieferung
sind ausgeschlossen.
V.
Transport,
Gefahrübergang
1.
Der
Versand erfolgt auf Rechnung des Kunden. Der Abschluss etwaiger Transport- und
sonstiger Versicherungen bleibt dem Kunden überlassen, soweit nicht schriftlich
ausdrücklich anderes vereinbart ist.
2.
Versandweg
und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Die
Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert.
3.
Bei
der Verwendung von Kostenklauseln gelten, soweit sich aus dies en AVLB nichts anderes ergibt, die Begriffe und Defiitionen der INCOTERMS der jeweils gültigen Fassung.
4.
4.
Die Gefahr geht auf den Käufer mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei
Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes über. Das gilt auch, wenn
Teillieferungen erfolgen oder wir die Versandkosten übernommen haben.
5.
Sollten
ausnahmsweise dennoch Ansprüche wegen Transportschäden oder -verlusten gegen uns
er hoben werden, s o kann der Kunde diese nur geltend machen, falls er, vor
Bezahlung der Fracht, die Eintragung ordnungsgemäß als Schadens- und/oder
Verlustvermerk auf den Frachtdokumenten und Frachtrechnungen und ordnungsgemäße
Protokollaufnahme veranlasst hat und falls er uns oder den Transportfirmen
derartige Schäden oder Verluste innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Tagen nach
Eingang der Ware am Bestimmungsort oder, bei Nichteingang, nach Zugang der
Meldung der Versandbereitschaft angezeigt und die Ware mitsamt der Verpackung zu
unserer Überprüfung bereitgehalten hat.
6.
Verzögert
sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht
die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über; wir sind
jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung zu
bewirken, die dieser verlangt.
7.
Die
Standardverpackung ist frei. Jede durch Anweisung des Kunden notwendig werdende
Sonderverpackung ist von diesem zu vergüten.
VI.
Eigentumsvorbehalt
1.
Wir
behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Für den Fall der
Bezahlung mit Scheck bleibt die Ware so lange unser Eigentum, wie wir selbst
noch in der scheckmäßigen Haftung stehen. Der
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir
Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-
Vorbehalt).
2.
Der
Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen.
3.
Die
Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgt für uns. Wir erwerben das
Eigentum an der neuen Sache; der Käufer verwaltet diese für
uns.
4.
Wird
der Liefergegenstand mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder
verbunden, so erlangen wir Miteigentum an der einheitlichen Sache z u einem
Anteil, der dem Wert des Liefergegenstandes im Verhältnis zu dem Wert der mit
diesen vermischten oder verbundenen Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder
Vermengung entspricht.
5.
Erwerben
wir in den unter Ziffer 3 und 4 geregelten Fällen neues Eigentum, so übertragen
wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung der
unter Ziffer 1 genannten Forderungen auf den Käufer.
6.
Der
Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung des
Liefergegenstandes oder der aus diesem durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an uns ab. Von den Forderungen
aus der Veräußerung von Waren, an denen wir durch Vermischung oder Vermengung
Miteigentum erworben haben, tritt der Kunde schon jetzt einen erstrangigen
Teilbetrag, der unserem Miteigentumsanteil an den veräußerten Waren entspricht,
an uns ab. Veräußert der Kunde Waren, die in unserem Eigentum oder Miteigentum
stehen, zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so
tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil des gelieferten Gegenstandes
entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dies er Gesamtforderung an uns
ab.
7.
Der
Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der
abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat uns auf
Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen, dies en die
Abtretung anzuzeigen oder uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen. Solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht
offen legen. Übersteigt der Wert, der für den Kunden bestehenden Sicherheiten,
unsere Forderung insgesamt um mehr als 30 %, so sind wir auf Verlangen des
Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl
verpflichtet.
8.
Beabsichtigt
der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des
Liefergegenstandes oder verlangen wir die Versicherung, hat der Kunde die uns
gehörenden Waren auf uns er Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen
Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche
abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungsprämien z u Lasten des
Kunden zu leisten.
9.
Treten
wir wegen vom Käufer zu vertretenden vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag
zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme
und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden
Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des
Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der
Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrag
zusammenhängender Forderungen gutgebracht.
10. Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Kunde für den entstandenen Aus fall.
11. Im
Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des
betrieblichen Inventars verpflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte an
den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden
Kreditinstitut zu sichern.
12. Bei
Klagen aus dem Eigentumsvorbehalt steht es uns frei, einen ausländischen Kunden
vor dessen Heimatgericht und unter dessen Heimatrecht in Anspruch z u nehmen.
Für diesen F all gilt die Eigentumsvorbehaltsregelung als vereinbart, die dem
hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich am nächsten
kommt.
VII.
Rücktritt
des Kunden
Tritt
der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so sind wir
unbeschadet anderer und weitergehender Rechte berechtigt, 15 % der Auftragssumme
als Schadensersatz zu verlangen. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis
gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die
Pauschale entstanden ist.
VIII.
Gewährleistung/Haftung
Soweit nicht im Einzelfall oder für einzelne Bereiche unseres Unternehmens besondere vorrangige schriftliche Garantieregelungen bestehen oder schriftlich vereinbart werden, gilt:
1.
Wir
leisten Gewähr für den Liefergegenstand nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2.
Der
Verkauf gebrauchter, beweglicher Liefergegenstände erfolgt unter dem Ausschluss
jeglicher Gewährleistung.
3.
Der
Kunde hat jede Lieferung sofort nach Empfang sorgfältig und vollständig zu
untersuchen. Bei der Untersuchung erkennbare Mängel oder Fehlbestände müssen
innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden. Zeigt
sich später ein bei der anfänglichen Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so
hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Bei Erteilung der Mängelrüge hat
der Kunde den behaupteten Fehler detailliert schriftlich zu beschreiben und
insbesondere mitzuteilen, auf welche Weise und unter welchen Umständen der
Fehler eingetreten ist.
4.
Eine
Gewährleistungspflicht besteht nur, wenn ein Mangel eingetreten ist, obwohl die
Ware gemäß den Armacell- Anweisungen verlegt/montiert und gepflegt bzw. gewartet
sowie normal beansprucht hat wurde und der Mangel nicht auf dem natürlichen
Verschleiß der Ware oder einzelner Teile beruht. Handelsübliche Abweichungen der
gelieferten Ware in Farbe, Abmessung und/oder sonstigen Qualitäts- und
Leistungsmerkmalen begründen keine Rechte gegen uns.
5.
Bei
einem Nacherfüllungsverlangen hat der Kunde - soweit die Mängelbeseitigung nicht
vor Ort erfolgt die Ware in der Originalverpackung oder einer ebenso sicheren
Verpackung an uns zurück zusenden. Der Kunde trägt das
Transportrisiko für Hin- und Rücksendung.
6.
Schadensersatzansprüche
des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind
ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird,
insbesondere
- in
Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit
- bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- wegen
der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes
-
nach
dem Produkthaftungsgesetz oder
- bei
sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist der
Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den typischer weise eintretenden Schaden
begrenzt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
IX.
Anwendbares
Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1.
Es
gilt - vorbehaltlich einer abweichenden, schriftlichen Vereinbarung –
ausschließlich Deutsches Recht, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat.
Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen
Warenkauf ist ausgeschlossen.
2.
Erfüllungsort
für alle Zahlungen ist Münster (Westfalen). Erfüllungsort für Lieferungen ist
der Versandort.
3.
Ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Münster. Wir behalten uns das
Recht vor, den Kunden auch bei dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu
verklagen.
X.
Abtretung
Forderungen an uns dürfen – vorbehaltlich der Regelung in § 354 a HGB- ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.
Stand
07/2002
Diese
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