Allgemeine Verkaufs-,
Liefer- und Zahlungsbedingungen (Stand Januar 2002) der
D+S Sanitärprodukte
GmbH, Schriesheim für die Bundesrepublik Deutschland
Übersicht
1. Geltung
2.
Vertragsabschluss
3. Umfang der Lieferung, Lieferfristen
4. Versand,
Verpackung und Gefahrenübergang
5. Preise und Zahlungsbedingungen
6.
Gewährleistung
7. Haftung
8. Entwicklung und Werkzeuge
9.
Eigentumsvorbehalt
10. Kreditprüfung
11. Gerichtstand, anwendbares
Recht
1. Geltung
Für
alle unsere - auch künftigen - Geschäfte mit dem Besteller
gelten
ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen
Verkaufs-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen. Bedingungen des
Bestellers erkennen wir auch dann
nicht an. wenn ihnen nicht aus-
drücklich widersprochen wurde. Abweichungen
von diesen Be-
dingungen und besondere Abreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit
stets unserer schriftlichen Bestätigung.
2.
Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend.
Ein Vertrag kommt erst
durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
oder die Aus-
führung des Auftrages zustande.
3. Umfang
der Lieferung, Lieferfristen
3.1. Der Umfang der
Lieferung wird in unserer Auftragsbestätigung
endgültig fixiert. Durch
den Besteller gewünschte Nachträge oder
Änderungen bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung.
3.2. Die Lieferfrist beginnt mit der
schriftlichen Auftragsbestätigung
durch uns. Sie endet am Tag des in
der Auftragsbestätigung vorge-
sehenen Liefertermins. Sie beginnt jedoch
nicht eher, als sämtliche
Einzelheiten der Ausführung zwischen den
Parteien klargestellt
und beide Teile über die Bedingungen des
Vertrages einig sind.
3.3. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die
rechtzeitige Erfüllung
der Vertragspflichten des Bestellers,
insbesondere der Zahlungs-
bedingungen, voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht recht-
zeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist
angemessen.
3.4. Eine angemessene Fristverlängerung tritt auch ein,
wenn die
Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf Mobilmachung,
Krieg.
Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt
unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen,
zurückzuführen
sind, und zwar auch dann, wenn sie während eines
Lieferverzuges
eintreten.
Das Gleiche gilt, wenn behördliche
Genehmigungen oder sonstige
für die Ausführung des Auftrags
erforderliche Genehmigungen
(z.B. Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen) oder
Angaben des Be-
stellers nicht rechtzeitig eingehen. Gleiches gilt bei
nachträglicher
Änderung des Auftrags durch den Besteller.
3.5.
Nur ausdrücklich von uns schriftlich als verbindlich
bestätigte
Lieferzeiten sind bindend.
3.6. Wir sind zu
Teillieferungen berechtigt.
3.7. Geraten wir durch eigenes Verschulden
mit der Lieferung in
Verzug, so kann der Besteller, sofern er
nachweist, dass ihm aus
der Verspätung Schaden erwachsen ist, eine
Entschädigung von
höchstens 0,5 % vom Wert unserer rückständigen
Lieferung bzw.
Leistung für jede volle Woche des Verzugs, höchstens
aber
insgesamt 5 % des rückständigen Lieferwertes
verlangen.
Anderweitige oder weitergehende Entschädigungsansprüche
des
Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder
Leistung,
auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten
Nachfrist,
ausgeschlossen, es sei denn, unser Verzug beruht auf Vorsatz
oder
grober Fahrlässigkeit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt
bleibt
unberührt, steht ihm aber erst nach fruchtlosem Ablauf einer
uns
gesetzten Nachfrist zu, die mindestens 18 Tage betragen
muss.
4. Versand, Verpackung und
Gefahrenübergang
4.1. Der Versand erfolgt
stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers
ab Werk. Die Gefahr geht auf
den Besteller über, sobald die Ware
unser Werk verlässt. Wird die Ware
auf Wunsch des Bestellers
versandt, so geht die Gefahr mit Übergabe an
die Transportperson,
spätestens aber beim Verlassen des Werks auf den
Besteller über.
Dies gilt nicht, wenn der Besteller Verbraucher
ist.
4.2. Transportweg und -art werden von uns bestimmt.
Verpackungs-
und Versandkosten werden dem Besteller in Rechnung
gestellt.
Die Verpackung wird von uns nicht zurückgenommen, es sei
denn
aufgrund einer schriftlichen Sondervereinbarung.
4.3.
Verzögert sich der Versand durch ein Verschulden des
Bestellers, so
geht die Gefahr bereits vom Tag der Versand-
bereitschaft an auf den
Besteller über.
4.4. Auch für den Fall einer Zusendung der Ware durch
den
Besteller aufgrund einer unberechtigten Reklamation reist
die
Ware auf Gefahr und auf Kosten des Bestellers.
5. Preise- und Zahlungsbedingungen
5.1. Es gelten die von uns
bestätigten, hilfsweise die ange-
botenen Preise, mangels Angebots und
Bestätigung die jeweils
gültigen Listenpreise.
Unsere Preise
verstehen sich ausschließlich Verpackung und
Transport ab Werk, zzgl.
der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2. Teillieferungen
können bei Auslieferung getrennt berechnet werden.
5.3. Ist keine besondere
Vereinbarung getroffen, so sind unsere
Rechnungen innerhalb von 10
Tagen nach Rechnungsdatum mit
2 % Skonto, spätestens innerhalb 30 Tagen
nach Rechnungsdatum
bar ohne jeden Abzug fällig und zahlbar. Skonto
wird nur gewährt,
sofern der Besteller im Zeitpunkt der Zahlung nicht
mit der Begleichung
von anderen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit
uns in
Verzug oder Rückstand ist.
5.4. Wechsel nehmen wir nur
nach gesonderter Vereinbarung
zahlungshalber an. Bei Schecks und
Wechseln gilt erst die end-
gültige Einlösung als Erfüllung. Die Kosten der
Einziehung,
Bankzinsen und -spesen hat der Besteller zu
tragen.
5.5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen
aufrechnen,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Außerdem ist
er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit
befugt,
als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis
beruht.
6. Gewährleistung
6.1. Mängelrügen und
Fehlmängel sind vom Besteller unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb
einer Woche nach Wareneingang beim
Besteller, bei versteckten Mängeln
unverzüglich nach der Entdeckung,
schriftlich uns gegenüber
anzuzeigen.
6.2. Wir leisten Gewähr in der Weise, dass wir nach
unserer Wahl
die mangelhaften Teile oder Leistungen unentgeltlich
nachbessern,
neu liefern oder neu bearbeiten.
6.3. Die, Eine
Überprüfungsmöglichkeit der reklamierten Teile muss uns
gewährt
werden.
6.4. Waren Mängel an von uns gelieferten bzw. bearbeiteten
Sachen
vor Montage durch den Besteller oder einen von diesem
ein-
geschalteten Dritten erkennbar, tragen wir die Kosten der
Demontage
und Montage nicht.
6.5. Sind wir zur Nacherfüllung
unberechtigterweise nicht bereit oder
nicht in der Lage oder schlägt
die Nacherfüllung in sonstiger Weise
fehl, so ist der Besteller nach
seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder eine
entsprechende Minderung des Preises
zu verlangen.
6.6. Die
Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung,
ferner
nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung mit ungeeigneten Pflege-
mitteln, mutwilliger
Beschädigung, mangelhafte Bauarbeiten, unsach-
gemäßer Montage und Lagerung
sowie vergleichbarer sonstiger
Ursachen ohne unser Verschulden
entstehen.
6.7.
Für Ersatzstücke haften wir in gleichem Umfang wie für den
ursprünglichen
Gegenstand und zwar nur bis zum Ablauf der für
den ursprünglichen
Gegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.
6.8. Soweit nichts anderes
vereinbart, gelten die DIN- Toleranzen.
6.9. Über die vorstehenden
Gewährleistungsansprüche hinaus-
gehende Ansprüche des Bestellers sind
ausgeschlossen, ins-
besondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht
am
Liefergegenstand selbst entstanden sind oder die über
den
vertragstypischen vorhersehbaren Schaden
hinausgehen.
Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen
des
Vorsatzes
und der groben Fahrlässigkeit
7.
Haftung
7.1. Eine weitergehende
Haftung auf Schadensersatz ais in
Ziffern 3 7 und 6 11 vorgesehen ist,
ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs,
ausgeschlossen.
Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben
hiervon
unberührt.
7.2. Der Haftungsausschluss in Ziffern
6.9. und 7.1. dieser Allgemeinen
Verkaufs- , Liefer- und
Zahlungsbedingungen gilt entsprechend für
solche Ansprüche, die durch
vor oder nach Vertragsabschluss
liegende Beratungen, Auskünfte, Angaben
in Druckschriften
- insbesondere im Rahmen von Katalogpräsentationen - oder
durch
Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden
sind.
7.3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt
ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
7.4. Wir haften auch nicht für bei uns lagerndes
Material des
Bestellers, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
ausgenommen.
Solches Material ist nicht gegen Diebstahl, Feuer oder
andere
wertmindernde
Ereignisse versichert.
8. Entwicklung und
Werkzeuge
Der
Besteller erwirbt mit seiner Zahlung keine Rechte auf
Erfindungen,
Einrichtungen und Werkzeuge, die sich aus der
Ausführung des jeweiligen
Auftrags ergeben. Alle konstruktiven
Ideen
bleiben unser geistiges Eigentum
9.
Eigentumsvorbehalt
9.1. Wir behalten uns das
Eigentum an allen von uns gelieferten
Gegenständen bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der
Geschäftsverbindung
entstandenen, auch künftigen Forderungen,
einschließlich aller
Nebenforderungen und bis zur vorbehaltlosen
Einlösung von Wechseln und
Schecks vor.
9.2. Bei Saldoziehung dient der Eigentumsvorbehalt zur
Sicherung
unserer jeweiligen Forderung aus dem Saldo
(Kontokorrentvorbehalt).
9.3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware
nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang veräußern; er darf sie nicht
verpfänden oder zur
Sicherung übereignen. Er darf nicht über die
Vorbehaltsware verfügen,
wenn zwischen dem Besteller und dessen Kunden
hinsichtlich der
Forderungen aus der Lieferung ein
Abtretungsausschluss vereinbart ist
9.4. Der Besteller tritt die aus
der Weiterveräußerung der Vorbehalts-
ware entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
jeweils
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zzgl. des hierauf ent-
fallenden
Geschäftsgewinns mit allen Nebenansprüchen, insbesondere
jeglichen
Herausgabeansprüchen aufgrund eigenen Eigentums-
vorbehalts schon jetzt an
uns ab. Weiter tritt der Besteller schon
jetzt etwaige Ersatzansprüche
gegen Dritte wegen Verlusts oder
Beschädigung der Ware an uns
ab.
9.5. Hat der Besteller die
von uns gelieferte Ware umgearbeitet,
verarbeitet oder eingebaut,
gilt die Forderung des
Bestellers an den
Dritten In der Höhe, die anteilsmäßig den von
uns gelieferten
Materialien
entspricht als abgetreten.
9.6. Der Besteller ist verpflichtet, die
Vorbehaltsware auf seine
Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen
jeden Verlust und
jede Beschädigung zu versichern Der Besteller tritt
alle sich
hieraus
ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der
Vorbehaltsware
schon jetzt an uns ab.
9.7. Wir
nehmen die sich aus den vorstehenden Ziffern 9.1. bis 9.6.
ergebenden
Abtretungen an.
9.8. Der Besteller ist ermächtigt, die nach diesen
Bestimmungen
an uns abgetretenen Forderungen so lange für uns
einzuziehen,
wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
ordnungs-
gemäß nachkommt.
9.9. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere
infolge Zahlungsverzugs
sowie bei
Zahlungsunfähigkeit, Einleitung
des Insolvenzverfahrens oder
Liquidation des Bestellers, sind
wir
berechtigt, die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen
Forderungen
zu widerrufen sowie die Vorbehaltsware auf Kosten des
Bestellers
zurückzunehmen. Die Geltendmachung von
Eigentumsvorbehalts-
rechten sowie eine etwaige Pfändung durch uns
gilt nicht
als
Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, auf die
zurück-
genommenen Waren ohne Nachweis Abschläge bis zu 20 %
des
Rechnungsbetrages vorzunehmen, sofern der Besteller
nicht
nachweist dass keine oder nur eine wesentlich
geringere
Wertminderung entstanden ist. Die Geltendmachung eines
evtl.
höheren Schadens durch uns ist hierdurch nicht
ausgeschlossen.
9.10. Der Besteller verpflichtet sich, uns sofort zu
benachrichtigen,
wenn die Vorbehaltsware für Dritte gepfändet oder sonstige
Rechte
an Ihr geltend gemacht werden. Der Besteller hat uns die zur
Wahrung
unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen zu
überlassen.
Sämtliche Interventionskosten trägt der
Besteller.
Dazu gehören auch die Kosten der Feststellung und
Verwertung
nach §§ 170, 171 InsO.
9.11. Wir werden auf
Verlangen des Bestellers die für uns
bestehenden Sicherheiten
nach unserer Wahl
insoweit freigeben,
als deren Summe unsere zu sichernde Forderung aus
der
Geschäftsverbindung
mit dem Besteller um mehr ais 20 % übersteigt
10.
Kreditprüfung
Wird uns nach Entgegennahme des
Auftrags bzw. nach Abschluss
des Vertrages oder nach Lieferung der Ware
bekannt, dass der
Besteller nicht kreditwürdig ist (z.B. durch Scheck-
oder Wechsel-
protest so sind wir zum
Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen
sofortiger Barzahlung
gelieferter und Vorauszahlung für noch zu
liefernde Ware
einschließlich Barabdeckung
etwaiger gezogener
Wechsel mit sofortiger Fälligkeit berechtigt
11. Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1. Gerichtsstand ist,
wenn der Besteller Kaufmann, bei allen
aus dem Vertragsverhältnis
mittelbar oder unmittelbar
sich
ergebenden Streitigkeiten das für unseren Sitz zuständige
Gericht.
Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand
des Bestellers zu klagen.
11.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt
ausschließlich dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
einheitlichen
UN-Kaufrechts (CISG)