Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der EMCO Bad GmbH & Co.KG
1. Einleitung
Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
gelten ausschließlich, soweit Sie nicht durch
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung abgeändert werden.
Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung
oder der Verkauf jeglicher Waren unterliegen den vorliegenden
Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden
Bestimmungen des Bestellers wird widersprochen.
Diese Bedingungen sind ferner Grundlage für alle
künftigen Geschäfte. Hinweis gemäß § 33 BDSG: Auch personenbezogene
Daten von Verträgen werden gespeichert.
2. Bestellungen und Angebote
Alle von der Verwenderin abgegebenen Angebote und
Liefermöglichkeiten sind freibleibend. Bestellungen gelten
nur dann als angenommen, wenn sie innerhalb von 21
Tagen ab Vorlage schriftlich (auch durch Rechnung oder Lieferschein)
angenommen werden. Für den Umfang der Lieferung
ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung
trägt der Besteller die Verantwortung. Müssen die Waren
hergestellt, ver-, beziehungsweise bearbeitet werden, hat
der Besteller den Schaden zu tragen, der entsteht, weil sich
die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware aufgrund
Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents, Copyright,
Warenzeichens oder sonstigen Schutzrechts eines
Dritten herausstellt.
3. Preise und Preisberechnung
Aufträge, für die keine Festpreise vereinbart sind, werden
zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen zuzüglich
Umsatzsteuer berechnet. Sämtliche Preise gelten ab
Werk ausschließlich Verpackung. Im angemessenen Verhältnis
zur Gesamtmenge stehende Mengentoleranzen der
Liefermenge (plus/minus 10%) sind zulässig.
4.Warenlieferung
Lieferungen erfolgen ab Werk auf Rechnung und Kosten
des Käufers. Werden Waren auf Lager zur ausschließlichen
Verfügung des Bestellers bereitgehalten (Abrufposten), so
gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht
innerhalb der vereinbarten Frist abnimmt.
5. Lieferzeit
Sofern ein kalendermäßig bestimmter Liefertermin von
der Verwenderin nicht schriftlich bestätigt wurde, sind die
Liefertermine unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit
dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang
einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten,
wenn die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist.
6. Gefahrenübergang
Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Ware
geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk der
Verwenderin verläßt (ex works, Incoterms 1990), und zwar
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Hat sich die Verwenderin
verpflichtet, die Ware an den Besteller zu liefern,
so trägt der Besteller das Transportrisiko, auch wenn
anderslautende Incoterms vereinbart sind. Verzögert sich
der Versand infolge Umständen, die der Besteller zu vertreten
hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft
ab auf den Besteller über. Die Lagerung der Ware
erfolgt für Rechnung und auf das Risiko des Bestellers.
Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller unbeschadet
seiner Rechte entgegenzunehmen.
7. Mängelrüge
Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung
vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen,
die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung
hätte feststellen können. Auch wenn Auswahlmuster
übersandt wurden, hat der Besteller die Ware nach
deren Eintreffen unverzüglich zu untersuchen und etwaige
Mängel schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Gewährleistungspflicht
ausgeschlossen. Beanstandungen müssen
vor Verarbeitung der Ware schriftlich unter genauer Angabe
der behaupteten Mängel oder Beschaffenheitsfehler und
der Vorlage von Packzetteln angezeigt werden. Die Beschaffenheit
der Ware gilt als genehmigt, wenn der Verwenderin
eine schriftliche Mängelrüge nicht binnen 7 Werktagen
nach Eintreffen der Ware zugeht.
8. Gewährleistung
Die Verwenderin übernimmt keine Verantwortung dafür,
dass Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist. Ist der
Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte
Eigenschaften oder wird er innerhalb einer Gewährleistungsfrist
durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft,
kann die Verwenderin nach billigem Ermessen ausbessern
oder gegen Rückgabe der bereits gelieferten Ware
neu liefern. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde
sie einen unverhältnismäßigen hohen Aufwand erfordern, so
kann der Besteller nur Minderung der Vergütung verlangen
(§634 Abs. 4 , § 472 BGB). Der Besteller kann
ausnahmsweise auch dann Minderung der Vergütung verlangen,
wenn die Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar
ist. Der Verwenderin ist Gelegenheit zu geben, den
gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf
Verlangen unverzüglich zurückzusenden.
Werden Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß
innerhalb einer angemessenen Zeit erledigt, so kann der
Besteller schriftlich eine letzte Frist setzen. Nach erfolglosem
Ablauf dieser Frist kann der Besteller die notwendigen
Nachbesserungen selbst oder von einem Dritten vornehmen
lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem
Besteller oder einem Dritten durchgeführt, sind alle
Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen
erforderlichen Kosten abgegolten.
9. Sonstige Ansprüche
Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge
Verschuldens der Verwenderin entstanden ist, Schaden
erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern.
Die Entschädigung beträgt höchstens 5 v.H. des Werts der
Gesamtwarenlieferung des maßgeblichen Einzelgeschäfts.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und
weitergehende Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluß
und aus unerlaubten Handlungen. Die Verwenderin
haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten
Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet sie nicht
für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Bestellers. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten
nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit sowie bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
umfasst die Haftung – außer in den Fällen des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit – nur den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung
gilt ferner nicht in Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz
bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Sie gilt auch nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften,
wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat,
den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware
selbst entstanden sind, abzusichern.
10. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche
Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen und Lieferanten
oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und
schwerwiegende Ereignisse befreien die Verwenderin für
die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von
den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse
zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die Verwenderin
in Verzug befindet. Die Verwenderin wird im Rahmen
des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen
geben und ihre Verpflichtungen den veränderten
Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen.
11. Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum
ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Verwenderin
gewährt 3% Skonto innerhalb 7 Tagen vom Rechnungsdatum
an gerechnet, sofern der Besteller zum Zeitpunkt der
Zahlung nicht mit der Begleichung von Forderungen aus
vorangegangenen Warenlieferungen in Verzug ist. Geht der
Rechnungsbetrag auch nur teilweise nicht bis zum Fälligkeitstermin
bei der Verwenderin ein, befindet sich der Besteller ab dem
darauf folgenden Tag mit dem offenen Rechnungsbetrag
im Zahlungsverzug. Ab Zahlungsverzug werden bankübliche
Zinsen, jedoch mindestens 5% über dem Basiszinsatz (§288 BGB), berechnet.
Wechsel werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung und auch dann nur
erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest angenommen.
Mit nicht anerkannten Gegenansprüchen kann weder aufgerechnet
noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht
geltend gemacht werden.
12. Zahlungsverzug und Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit
des Bestellers
Befindet sich der Besteller aus bereits zur Auslieferung
gekommenen Geschäften mit der Zahlung der Rechnungsbeträge
in Verzug, kann die Verwenderin entweder die Auslieferung
noch nicht abgewickelter Aufträge von der Begleichung
fälliger Rechnungen bzw. von der Vorauszahlung des
Kaufpreises abhängig machen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Dasselbe Recht besteht, wenn nach Abschluss eines
Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Bestellers bekannt wird. Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten,
wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Für den Fall,
dass der Besteller in Zahlungsverzug (§ 284 BGB) gerät,
bei ihm gerichtlich oder außergerichtlich ein Vergleichs-
oder Insolvenzverfahren eingeleitet wird, entfallen
bewilligte Rabatte sowie Frachtvergütungen. Die gleichen
Rechtsfolgen treten am 31.Tag nach Fälligkeit der Rechnung
ein.
13. Eigentumsvorbehalt
Die Verwenderin bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentümerin
der gelieferten Waren. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann der
Liefergegenstand zurückgenommen werden; der Besteller
ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des
Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, dies wird ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung
der Ware liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der
Besteller unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen,
damit Widerspruchsklage erhoben werden kann. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Widerspruchsklage zu erstatten,
haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall. Der
Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne
oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung
ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis der Verwenderin, die Forderung selbst einzuziehen
bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich
die Verwenderin, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. In jedem Fall
kann die Verwenderin verlangen, dass der Besteller
die abgetretene Forderung und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder
Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für die
Verwenderin vorgenommen. Wird die Ware mit anderen
Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Verwenderin das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für
die Vorbehaltsware. Wird die Ware mit anderen Gegenständen
untrennbar verbunden, so wird das Miteigentum der
Verwenderin an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Ware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum
Zeitpunkt der Verbindung festgesetzt. Erfolgte die Verbindung
in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller
der Verwenderin anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der
Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum.
Der Besteller tritt die Forderung zur Sicherung ab, die
ihm durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwächst.
14.Wiederverkaufsklausel
Die gelieferten Waren dürfen nur in die Länder exportiert
werden, für die eine schriftliche Freigabe erteilt ist. Vorbehaltlich
der Zustimmung darf der Besteller nicht an Abnehmer
verkaufen, von denen er weiß, daß diese die Waren
exportieren wollen. Das Verbot gilt nur, wenn und soweit es
durch die Bagatellbekanntmachung der EU-Kommission
abgedeckt ist. Bei Lieferungen in das Ausland trägt der
Besteller jedes Risiko, welches sich durch die Anwendbarkeit
der im Ausland geltenden Rechte und Gesetze ergibt.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares
Recht
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Verpflichtungen ist der Geschäftssitz der Verwenderin.
Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen
eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz
der Verwenderin Gerichtsstand, wenn der Besteller Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die Verwenderin hat das Recht, auch am Sitz des Bestellers zuständigen
Gerichts zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das
nach nationalem oder internationalem Recht zuständig
sein kann. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen
Recht. Die Geltung des UNCITRAL Kaufrechtsabkommens
(Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf) wird ausgeschlossen.
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden,
so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.