Liefer- und Zahlungsbedingungen
FRIATEC AG
Division Gebäudetechnik

1. Geltungsbereich
Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Vertragsabschluß - Vertraulichkeit
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigen. Für Inhalt und Umfang des Vertrags ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

2.2 Von uns zur Verfügung gestellte Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Dateien, Unterlagen und sonstige Informationen sind vertraulich zu behandeln. An ihnen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

2.3 Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Waren sind zulässig, soweit nicht hierdurch eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Besteller nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist.

2.4 Eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernehmen wir nur, wenn das ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung oder in unserer Werbung zugesagt worden ist.

3. Lieferfrist
3.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

3.2 Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden.

3.3 Bei nachträglichen, vom Besteller gewünschten Änderungen oder bei Lieferhindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.


4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder ab Lager verladen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Kosten für Versicherung, Verpackung, Versand und Zollgebühren werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Änderungen der technischen Ausführung im Sinne der Ziff. 2.2, von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

4.2 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar ohne jeden Abzug. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2% Skonto, jedoch nur dann, wenn sämtliche älteren fälligen Rechnungen beglichen sind.

4.3 Wir behalten uns die Annahme von Wechseln und Schecks für jeden Einzelfall vor. Bei Zahlungen mit Wechseln wird kein Skonto gewährt. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Forderung gilt erst nach Einlösung oder Gutschrift der Zahlung als erfüllt. Alle entstehenden Spesen oder sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

4.4 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, welche die Kredit-würdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung für alle Lieferungen zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen sowie die Waren auf Kosten des Bestellers sofort zurückzuholen, nach dem wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

5. Gefahrübergang - Versicherung
5.1 Die Gefahr geht mit Bereitstellung der Lieferung und Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert. Unterbleibt die Mitteilung der Versandbereitschaft, so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Transporteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder Lagers auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Verwendung unserer Transportmittel oder frachtfreier Lieferung.

5.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware so lange ausreichend zu versichern, wie unser Eigentumsvorbehalt gilt. Unabhängig hiervon sind wir berechtigt - jedoch nicht verpflichtet -, die Ware für den Transport zum Besteller in Deutschland zu versichern und die hierdurch entstehenden Kosten zu berechnen.

6. Mängelrüge, Mängelansprüche, Verjährungsfrist
6.1 Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt, schriftlich zu erheben. Für versteckte Mängel gilt die gleiche Frist ab Entdeckung. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfallen die Mängelansprüche.

6.2 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung. Falls wir den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist oder nach höchstens zwei Versuchen beheben oder Ersatz liefern, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn nur eine unerhebliche Pflichtverletzung unsererseits vorliegt.

6.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt:
a) Bei der Lieferung von Baumaterialien, die eingebaut wurden und die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks verursacht haben fünf Jahre.
b) Bei Lieferung sonstiger neuer Ware an Unternehmer ein Jahr.
c) Im übrigen zwei Jahre.
Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Unsere Lieferungen erfolgen stets unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.

7.2 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges weiterzuveräußern. In diesem Falle tritt er seine Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderung bekanntzugeben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeden anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.

7.3 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. Höhere Gewalt - Rücktrittsrecht
Sind wir an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung durch Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht zu beeinflussende Umstände gehindert oder wird die Erfüllung unserer Verpflichtungen uns aus solchen Gründen unzumutbar, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn dem Besteller zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist angezeigt wurde.


9. Haftungsbegrenzung - Freistellung bei Schutzrechtsverletzungen
9.1 Bei einer uns zurechenbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.2 Für sonstige Schäden gilt folgendes:
a) Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung aus den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal zum Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
c) Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
d) Schadensersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.

9.3 Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

9.4 Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.


10. Abtretungsverbot
Soweit nicht mit dem Besteller ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Besteller ohne unser Einverständnis nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
11.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Mannheim, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Allerdings behalten wir das Recht, gegen einen Besteller, der keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, nach unserer Wahl auch vor den ansonsten zuständigen Gerichten gerichtlich vorzugehen.

Stand Januar 2002