Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeine Vorbemerkungen

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe und sonstigen Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte, ebenso für deren Ausführung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen, mündliche Zusatzvereinbarungen, ebenso alle sonstigen Abreden zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Abweichenden Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Derartige Bedingungen binden uns, falls wir sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, selbst dann nicht, wenn wir unsere Zustimmung nicht ausdrücklich versagen oder deren Anwendung nicht widersprechen sollten. Der Käufer erkennt die Bedingungen an, indem er an uns eine Bestellung richtet, eine Auftragsbestätigung erhält oder gelieferte Ware entgegennimmt. Weiterhin finden auf alle unsere Verkäufe die Incoterms 2000 Anwendung, die hiermit als vereinbart gelten. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Wir weisen darauf hin, dass persönliche Daten des Käufers im Wege der elektronischen Datenverarbeitung zu geschäftlichen Zwecken verarbeitet werden, in Übereinstimmung mit der Datenschutzgesetzgebung.

2. Auftragserteilung

Unsere Angebote binden uns nicht. Ebensowenig verpflichten sie uns, eine Bestellung anzunehmen. Alle Unterlagen, wie Prospekte, Abbildungen und Beschreibungen, Materialangaben, Gewichtsspezifikationen, Probestücke und Farbmuster, die wir liefern, sind für uns unverbindlich. Ein Auftrag ist nur wirksam erteilt, wenn und soweit er von uns schriftlich anerkannt wird oder Lieferung erfolgt ist. Mündliche Nebenabreden mit uns oder unseren Vertretern, Reisenden und Kundendienstmitarbeitern bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Fertigungsbedingte und technische Änderungen, soweit sie dazu dienen, die Produkte dem jeweiligen neuesten technischen Stand anzupassen, sowie verpackungsgerechte Abweichungen bleiben vorbehalten.

3. Preise

Alle Preise berechnen sich ab Werk, sofern nicht anders vereinbart, zuzüglich Steuern, Abgaben, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Montage und Zubehörkosten. Bei der Berechnung von Waren, die auf Basis ihres Gewichtes, der Menge oder ihrer Abmessungen verkauft werden, sind die Gewichte, Mengen oder Abmessungen maßgebend, die wir bei Auslieferung festgestellt haben. Mengenabweichungen bis zu 5 % sind zulässig.

4. Verpackung

Verpackung und Versand erfolgen mit der üblichen Sorgfalt, jedoch ohne Haftung durch uns. Alle Kosten für Verpackung, Versand und Verladehilfen, die nach unserer Auffassung für eine sichere Auslieferung erforderlich sind, gehen zu Lasten des Käufers, soweit nichts anderes vereinbart wird.

5. Transport und Gefahrübergang

Versand und Transport, Selbstabholung eingeschlossen, erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers, auch bei Lieferung „frei Haus“. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk verlässt. Wir sind nicht haftbar für den Verlust oder Schaden während des Transports sowie bei Rücksendung. Wir sind nach besonderer Vereinbarung bereit, namens und im Auftrag des Käufers eine Transportversicherung abzuschließen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort bei Empfang zu prüfen. Etwaige Transportschäden sind vom Frachtführer schriftlich auf dem Frachtbrief bestätigen zu lassen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden hat die Haftbarmachung des Frachtführers spätestens 8 Tage nach Ablieferung der Ware zu erfolgen. Verzögert sich der Versand der Ware aufgrund von Umständen, für welche der Käufer verantwortlich ist, geht die Gefahr bereits zum Zeitpunkt der angezeigten Versandbereitschaft auf den Käufer über.

6. Lieferfristen und -hindernisse

Die vereinbarte Lieferzeit ist als ungefähr anzusehen. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch, sobald der Käufer alle erforderlichen, von ihm zu beschaffenden Dokumente, Genehmigungen, Zollbescheinigungen usw. beigebracht oder eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die zu liefernden Waren vor Ablauf der Frist das Werk verlassen haben oder die Versandanzeige abgeschickt worden ist. Bei Eintritt höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Umstände außerhalb unseres Einflussbereichs verlängert sich die Lieferfrist angemessen, ohne dass wir für die Verspätung haften. Bei Lieferverzug durch uns hat der Käufer eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Bei Verzug beschränkt sich unsere Haftung auf Schadensersatz auf die Höhe des Rechnungsbetrages.

7. Zahlungsbedingungen

Alle Zahlungen sind in Euro, bar ohne Abzug und spesenfrei innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum oder innerhalb von 10 Tagen abzüglich 3 % Skonto zu leisten. Diese Bestimmung gilt auch für Teillieferungen. Zahlungen durch Schecks gelten erst mit der Gutschrift als vorgenommen. Wechsel werden nur angenommen – abzüglich Diskont und aller sonstigen Gebühren und Kosten –, falls dies im Einzelnen vorher vereinbart worden ist und es sich um gegenüber der Deutschen Bundesbank rediskontfähige Wechsel handelt. Sie werden dem Konto des Käufers unter dem Datum gutgeschrieben, an welchem wir über den entsprechenden Betrag verfügen können. Bei Zahlungsverzug werden vorbehaltlich eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet. Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest sowie jede wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers bewirken die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen. Wir sind nicht zu irgendeiner weiteren Lieferung verpflichtet, sofern der Käufer nicht Vorauszahlung oder Sicherheit leistet.

8. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Aufrechnung und Zurückbehaltung mit Gegenforderungen sind nur zulässig, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt ist. Der Geschäftspartner kann sich nicht auf §369 HGB berufen.

9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Geschäftspartner sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo – bezahlt hat; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung. Hierbei gelten sämtliche Aufträge als einheitlicher Geschäftsabschluss. Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Einwirkungen Dritter auf die Sache, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls anzuzeigen. Eine Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer oder seinen Beauftragten erfolgt entgegen den Bestimmungen §950 BGB zu unseren Gunsten. Die Parteien sind sich bereits jetzt darüber einig, dass das unbeschränkte Eigentum an der be- und verarbeiteten Ware auf uns übergeht und dass der Käufer diese Ware bis zu der ihm gestatteten geschäftsüblichen Weiterveräußerung auch weiterhin für uns verwahrt. Bei Verbindung und Vermischung mit nicht dem Käufer gehörigen Waren erwirken wir Miteigentum gem. §947 und §948 BGB. Für den Fall der Weiterveräußerung der in unserem Eigentum stehenden Ware tritt der Geschäftspartner schon jetzt die ihm gegen seine Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen sicherungshalber an uns bis zur völligen Tilgung aller Forderungen ab, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Erklärung im einzelnen Falle bedarf. Auf Verlangen ist der Geschäftspartner verpflichtet, die Abtretung in besonderer Urkunde zu erklären und seine Schuldner bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung die Warenforderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Geschäftspartners verpflichtet, die Forderung in Höhe des Mehrwertes an den Geschäftspartner zurückzuübertragen. Zur Einziehung der abgetretenen Außenstände ist der Vertragspartner nur so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Bei Zahlungseinstellung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Geschäftspartner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen auf keinen Fall mehr befugt. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, uns über den Bestand und die Höhe der uns gemäß vorstehender Bedingungen abgetretenen Außenstände und die Person der Schuldner auf Verlangen Auskunft zu erteilen und uns oder dem von uns Bevollmächtigten Einsicht in die betreffenden Konten zu gewähren. Bei Zahlungsverzug hat der Geschäftspartner uns auf Verlangen innerhalb von 3 Tagen über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Ware Auskunft zu geben und sicherzustellen, dass diese Ware nicht weiter verarbeitet oder veräußert wird. Nach Begleichung sämtlicher Ansprüche gehen die Eigentumsrechte auf den Geschäftspartner über. Gleichzeitig werden die Forderungen aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt auf den Geschäftspartner zurückübertragen. Haben Abnehmer des Geschäftspartners nach Anzeige der Abtretung unmittelbar an uns Zahlung geleistet, sind die über die Deckung unserer Forderungen hinausgehenden Zahlungen an den Geschäftspartner abzuführen. Bis zur endgültigen Bezahlung unserer Warenforderungen hat der Geschäftspartner die Ware gegen Diebstahl und Feuer auf seine Kosten zu versichern. Soweit der Geschäftspartner nach Art, Aussehen, Abmessungen und Herstellungsmaterial gleichartige und daher verwechselbare Erzeugnisse anderer Hersteller bezieht, ist er verpflichtet, unsere Waren getrennt zu lagern und zu kennzeichnen.

10. Warenrücknahme

Zur Rücknahme von Waren aus unseren Lieferungen besteht keine Verpflichtung. In Ausnahmefällen können wir nach besonderen Vereinbarungen Ware gegen eine Abstandssumme von 20 % des Kaufpreises bei frachtfreier Rücklieferung zurücknehmen.

11. Gewährleistung

Wir leisten Gewähr für Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Wir liefern unsere Produkte mit den entsprechenden Einbauund Montageanleitungen. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, in jedem Fall der Weiterveräußerung unserer Produkte auf diese Einbau- und Montageanleitungen hinzuweisen und sie den Produkten beizufügen. Gewährleistungsansprüche unserer Geschäftspartner bzw. Dritter können nur dann durchgreifen, wenn nachgewiesen wird, dass diese Einbau- und Montageanleitungen in allen Punkten beachtet worden sind. Weitere Voraussetzung für eine Gewährleistung ist eine schriftliche Reklamation. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung schriftlich angezeigt worden sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu melden. Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet, die seinen Wert und/oder die Gebrauchsfähigkeit nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, werden wir nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos den Mangel entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Der Anspruchsteller hat uns und unseren Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder nicht fristgemäß oder werden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so erlischt unsere Gewährleistungspflicht. Kann eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht in angemessener Frist erfolgen oder tritt ein Fall des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ein, so kann in diesem Falle der Anspruchsteller Wandlung oder Minderung nach seiner Wahl geltend machen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere des unmittelbaren oder mittelbaren Schadensersatzes, sind ausgeschlossen.

12. Haftungsbegrenzung

Unsere Haftung auf Schadensersatz ist auf die Höhe des Rechnungsbetrages beschränkt. Schadensersatzansprüche gegen uns wegen Nicht- oder Schlechterfüllung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden unsererseits und, soweit es nicht um die Verletzung einer Hauptpflicht geht, unserer leitenden Angestellten. Eine über das versicherte Risiko hinausgehende Produkthaftung wird nicht von uns übernommen.

13. Teilunwirksamkeit

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Umfang der Unwirksamkeit werden die Parteien eine rechtlich bindende Ersatzregelung treffen, die rechtlich und wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 01979 Lauchhammer. Es steht uns frei, das Amtsgericht Cottbus anzurufen.

15. Anwendbarkeit

Die vorstehenden Bestimmungen gelten uneingeschränkt gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

Lauchhammer, März 2003