Verkaufs- und Lieferbedingungen der Grundfos GmbH, Erkrath
I. Angebot, Lieferung, Lieferfristen
II. Preise, Verpackung, Versand
V. Gefahrenübergang, Versicherung
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Die
nachstehenden Bedingungen gelten für alle Kauf- und Werklieferungsverträge mit
uns einschließlich unseren Beratungen und für unsere Angebote.
Einkaufsbedingungen des Käufers sind für uns nicht verbindlich. Ergänzende oder
ändernde Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigt
haben.
1.
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge bedürfen unserer schriftlichen
Bestätigung, die umgehend erteilt wird. Für den Umfang der Lieferung und andere
Vertragsinhalte ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung allein maßgebend.
Technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes in Prospekten und
sonstigen drucktechnischen Erzeugnissen sind nur verbindlich, wenn auf sie in
der Auftragsbestätigung Bezug genommen wird.
2.
Lieferungen erfolgen ab Werk, wenn nichts anderes vereinbart ist. Geringfügige
Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie
in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind aus technischen Gründen
zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und die Funktionalität
nicht beeinträchtigt werden.
3.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist, oder, falls die Auslieferung sich
aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, bei Mitteilung der
Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist. Die Lieferfrist
beginnt, wenn alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind. Die Einhaltung der
Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis dahin vom Käufer zu erbringenden
Vertragspflichten voraus.
4.
Verhindern höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik oder Aussperrung oder
sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, die Erfüllung der
Lieferpflicht, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung.
Das gilt auch, wenn derartige Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Käufer unverzüglich
mitgeteilt. Ist uns oder dem Käufer auf Grund der Lieferverzögerung die
Erfüllung des Vertrages unzumutbar, steht beiden ein Rücktrittsrecht
zu.
5.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt
vorbehalten.
6.
Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt
abgerechnet werden.
7.
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Käufer, ohne zu einer Verweigerung der
Annahme der Ware berechtigt zu sein, die Annahme endgültig verweigert oder
innerhalb einer ihm gesetzten Frist von 14 Tagen die Ware nicht annimmt.
8. Bei Verzug ist der Käufer
unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt.
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Lieferverzögerung oder Nichterfüllung
auf Grund Verzuges sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit bei uns vor oder die zumindest fahrlässige Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung hinsichtlich der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ohne grobes Verschulden beschränkt sich auf den
Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
9.
Beruht der Lieferverzug nicht auf grobem Verschulden, ist der Käufer berechtigt,
wenn ihm nachweislich ein Schaden mindestens in entsprechender Höhe entstanden
ist, für jede vollendete Woche des Verzuges eine Schadenspauschale in Höhe von
1% des Lieferwertes, maximal jedoch 5% des Lieferwertes zu verlangen, der
infolge des Verzuges nicht in Benutzung genommen werden
kann.
1.
Bei vereinbarten Lieferfristen von mehr als 3 Monaten sind wir berechtigt, bei
Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen
Preiskalkulation angemessene Aufschläge für die eingetretenen Kostensteigerungen
vorzunehmen.
2.
Soweit von uns nicht die Verpackung gestellt wird, trägt der Käufer die
Verpackungskosten.
3.
Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers.
1.
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir
können jedoch die Lieferung auch von sofortiger Zahlung abhängig
machen.
2.
Bei Nachnahme oder Zahlung in bar, durch Scheck oder Banküberweisung innerhalb
von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir Skonto von 3%, sofern zum Zeitpunkt
der Zahlung keine älteren fälligen Rechnungen noch offen sind. Maßgebend ist das
Datum des Eingangs der Zahlung bei uns. Zahlungen werden auf die jeweils älteste
Schuld angerechnet.
3.
Für Verzugszeiten werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz nach dem Diskontsatz- Überleitungs- Gesetz oder einem sonstigen
Basiszinssatz, der an seine Stelle tritt, berechnet.
4.
Löst der Käufer Wechsel oder Schecks nicht ein, stellt er seine Zahlungen ein
oder werden nachträglich Umstände für seine Kreditunwürdigkeit bekannt, sind wir
berechtigt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung - auch wenn
hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind - sofort fällig zu stellen. Wir sind
in diesen Fällen berechtigt ausstehende Lieferungen von Vorauszahlung oder
Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen. Weitere gesetzliche Ansprüche
bleiben davon unberührt.
5. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, dass wir Gegenforderungen schriftlich anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte wegen Gegenansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
1.
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das
Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
2.
Erfolgt die Zahlung seitens des Käufers an eine gemeinsame Zahlstelle, die den
Kaufpreis an uns abzuführen hat, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen
vorstehenden und nachstehenden Ausgestaltungen so lange bestehen, bis der
Kaufpreis vollständig an uns weitergeleitet ist. Die Zahlung an uns ist erst mit
befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei uns eingegangen
ist. Wird über das Vermögen der Zahlstelle die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens beantragt, sind, gleichgültig, ob das Insolvenzverfahren
eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet oder aufgehoben wird, noch offene
Forderungen gegen den Käufer direkt an uns auszugleichen.
3.
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns
hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
unserer Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an
der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert
der anderen bearbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zur Zeit der
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Käufer das alleinige
Eigentum an der neuen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert
der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer
Sorgfalt für uns.
4.
Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware, gleichgültig ob unbearbeitet
oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im
gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn
die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist dem Käufer untersagt, ebenso die Vereinbarung eines
Abtretungsverbotes. Vor Zugriffen Dritter oder jeder anderen Beeinträchtigung
unserer Rechte durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu
benachrichtigen.
5.
Der Käufer tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem
sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder
später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware im voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der
Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von
10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des
Käufers in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder
vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am
Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der
Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verbindung oder Verarbeitung wesentlicher
Bestandteil einer anderen Sache geworden ist.
6.
Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus dem
Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner
der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Geltendmachung unserer Rechte
gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen
auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
7.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um
insgesamt mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer
Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware
und die abgetretene Forderungen auf den Käufer über.
1.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk verläßt. Alle
Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen reisen auf Gefahr des Käufers,
soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
2.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme
aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
3.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, versichern wir sämtliche Sendungen
gegen Transportbruch. Für die Leistung durch die Versicherung bei nachweislich
eingetretenem Transportschaden, (Bruch, Zerdrücken, Feuchtigkeitsschäden usw.)
ist die Beibringung folgender Unterlagen erforderlich:
a.
Tatbestandsaufnahme des Transportinstitutes (z.B. bahn - oder postamtliche
Bescheinigung, Spediteurquittung, Frachtbrief usw.)
b.
Originalfrachtbrief.
Transportschäden
sind uns unverzüglich nach Erhalt der Sendung zu melden, wir behalten uns vor,
die schadhaften Teile frei Werk Wahlstedt zurückzufordern. Die
Schadensregulierung erfolgt entweder durch Gutschrift des betreffenden Wertes
oder durch Ersatzlieferung. Wünscht der Käufer keine Versicherung gegen
Transportbruch durch uns trägt er das Risiko des Transportbruches in jedem Falle
selbst.
Rücksendungen,
die nicht auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, sind nur dann gestattet, wenn
die Ware originalverpackt und in fabrikneuem Zustand ist und wir uns mit der
Rücksendung schriftlich einverstanden erklärt haben. Von uns zurückgenommene
Ware wird gutgeschrieben. Beruht die Fehldisposition auf unserem Verschulden,
tragen wir die durch die Rücksendung entstehenden Kosten, in jedem anderen Falle
der Käufer, der zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15% des
Nettowarenwertes der Rücksendung zu zahlen hat. Sonderanfertigungen sind in
jedem Fall von einer Rücksendung ausgenommen.
1.
Der Käufer ist zur unverzüglichen Untersuchung der Lieferung verpflichtet.
Beanstandungen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel können nur
berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen
nach Empfang der Ware, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung
schriftlich geltendgemacht werden.
2.
Wir leisten Gewähr nur für Mängel, die nachweislich infolge eines vor dem
Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen eines Fabrikations-
oder Materialfehlers, auftreten. Für Schäden, die auf Grund unsachgemäßer
Montage oder Behandlung durch den Käufer, nicht autorisierte Änderungen an der
gelieferten Ware eintreten, besteht keine Gewährleistungspflicht. Auf unsere
Aufforderung hat uns der Käufer schadhafte Gegenstände
zurückzusenden.
3.
Bei berechtigten Reklamationen wegen Mängeln leisten wir Gewähr nach unserer
Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Von den durch die Instandsetzung
oder Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich Versandes sowie die angemessenen Arbeitskosten unserer Monteure.
Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder der Ersatzlieferung ist der Käufer
berechtigt, entweder Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages zu verlangen. Der Käufer hat ferner im Falle des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften auch einen Schadenersatzanspruch hinsichtlich der typischen
Folgeschäden, die durch die Zusicherung vermieden werden
sollten.
4.
Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung von
Vertragspflichten, aus unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzungen der
Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsfrist oder aus sonstigen Rechtsgründen
eintreten, und zwar insbesondere auch, soweit diese Schäden nicht am
Liefergegenstand selbst entstehen, haften wir, unsere gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit bei uns vor oder die zumindest fahrlässige Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit
hinsichtlich der Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende Angestellte
sind, sowie hinsichtlich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne
grobes Verschulden beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des typischen
voraussehbaren Schadens. Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter
Eigenschaften sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade
die Bedeutung hatte, typische Mangelfolgeschäden zu
vermeiden.
1.
Schadensersatzansprüche außerhalb der Gewährleistung gegen uns und unsere
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch bei Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, insbesondere wegen Verletzung
von Vertragspflichten und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei
denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vor oder die zumindest
fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung für grobe
Fahrlässigkeit hinsichtlich der Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende
Angestellte sind, sowie hinsichtlich der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ohne grobes Verschulden beschränkt sich jedoch auf den Ersatz
des typischen voraussehbaren Schadens.
2.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht,
wenn wir nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen nationalen
Umsetzungsgesetzen der EG Richtlinie zur Produkthaftung haften. Dies gilt auch
in den Fällen von Ziffer VII. Abs. 4.
Eine Veränderung unserer Ware bedarf
unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Eine Veränderung unserer Ware und
jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Käufers oder Dritter gelten
und den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt,
sind unzulässig.
1.
Erfüllungsort für die Lieferung ist Wahlstedt.
2.
Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder Personen, die keinen inländischen Gerichtsstand haben,
auch bei Wechsel- und Scheckklagen, ist Erkrath. Wir können nach unserer Wahl
den Käufer auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gerichtsstand
verklagen.
3.
Es gilt Deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
Soweit in den Incoterms definierte Klauseln vereinbart werden, gelten die
Incoterms 2000 in ihrer jeweils neuesten Fassung.
Sollten
einzelne dieser Bedingungen -gleich aus welchem Grund- unwirksam sein oder
werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht
berührt.
Stand
September 2001 Grundfos
GmbH