Verkaufs- und
Lieferbedingungen der Ideal-Standard GmbH & Co. OHG, Bonn für die
Bundesrepublik Deutschland
Übersicht
1. Allgemeines
2. Preise
3. Zahlungsbedingungen
4. Eigentumsvorbehalt
5.
Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
6. Lieferzeit und Lieferhindernisse
7. Gewährleistung und Haftung
8. Rücknahme von Material
9.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, deutsches Recht
1. Allgemeines
1.1. Verkauf und Lieferung erfolgen ausschließlich
zu den
nachstehenden Bedingungen. Sie gelten auch
für alle zukünftigen Geschäfte,
selbst wenn wir im
Einzelfall nicht auf sie Bezug nehmen. Ein Vertrag
kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
zustande.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung. Die
Einkaufsbedingungen des
Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir
Ihnen
nicht ausdrücklich widersprechen; unsere Bedingungen gelten
spätestens mit der Annahme der Ware als anerkannt.
1.2. Wir
speichern personenbezogene Daten unserer Kunden.
2. Preise
2.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise
für Lieferung ab Werk. Die Preisbasis für die einzelnen
Produktgruppen
ergibt sich aus unseren jeweils geltenden
Preislisten und Rundschreiben.
Soweit wir frachtfrei liefern,
tragen wir die normale Fracht bei Bahnversand
bis zu der
dem Bestimmungsort nächstgelegenen Vollbahnstation, bei
LKW-Versand bis zum Bestimmungsort unabgeladen.
2.2. Tritt zwischen
unserer Auftragsbestätigung und dem
Tag der Lieferung eine Änderung der
Preisgrundlagen ein,
so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise
entsprechend
anzupassen. Das gilt insbesondere bei einer Änderung der
Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige
und fertige
Erzeugnisse, Personal, Verpackung, Fracht,
Steuern und andere Abgaben sowie
sonstige Fertigungs-,
Vertriebs- und Verwaltungskosten. Die Preisänderung
tritt
in Kraft, sobald wir sie dem Käufer schriftlich mitgeteilt
haben.
Der Käufer muß sie innerhalb von sieben Tagen seit
Erhalt der Mitteilung
annehmen oder ablehnen. Lehnt er sie
ab, endet der Vertrag an dem Tag, den
er im Anschluß an die
Änderung festsetzt, es sei denn, wir erklären uns
bereit,
auf die Erhöhung zu verzichten. Lieferungen, die nach Erhalt
unserer Mitteilung über die Preisänderung und vor Beendigung
des
Vertrages vorgenommen werden, erfolgen zu dem geänderten Preis.
2.3. Für
Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind,
berechnen wir unsere jeweils
am Liefertage geltenden Preise.
2.4. Die Preise verstehen sich stets
zuzüglich Mehrwertsteuer
zum bei Lieferung geltenden Satz.
3.
Zahlungsbedingungen
3.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb 14
Tagen nach
Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen netto zahlbar.
Auf verrechnete Gutschriften und Wechselzahlungen vergüten wir
keinen
Skonto. Voraussetzung für die Skontogewährung ist, daß
alle fälligen Beträge
beglichen sind.
3.2. Bei Zielüberschreitungen werden Kreditkosten mit
10% berechnet.
Wir behalten uns vor, einen höheren Schaden geltend zu
machen.
Vorauszahlungen werden nicht verzinst. Wechseldiskont und Spesen
gehen zu Lasten des Käufers.
3.3. Werden nach Vertragsabschluß
Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet
sind, werden
unsere Forderungen sofort fällig. Wir behalten uns vor, in
solchen Fällen Vorauszahlungen oder Sicherheit zu fordern.
3.4. Das
Zurückhalten von Zahlungen oder das Aufrechnen mit
Gegenansprüchen des
Käufers ist nicht statthaft, es sei denn,
der Anspruch des Käufers wird von
uns nicht bestritten oder
ist rechtskräftig festgelegt.
3.5.
Teillieferungen werden gesondert berechnet.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher,
auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung,
gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen mögen, unser Eigentum.
Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als
Sicherung unserer
Saldoforderung.
4.2. Der Käufer darf die dem Eigentumsvorbehalt
unterliegende Ware
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, jedoch
nur gegen
Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt und unter der Bedingung,
daß seine Forderung aus der Veräußerung auf uns übergeht,
insbesondere
seine Abnehmer die Abtretbarkeit nicht ausgeschlossen
haben. Zu anderen
Verfügungen, insbesondere zur Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist
der Käufer nicht berechtigt.
4.3. Der Käufer tritt schon hiermit alle
Ansprüche gegen Dritte
an uns ab, die sich aus Verträgen, Verfügungen oder
sonstigen
Rechtshandlungen mit Bezug auf die Vorbehaltsware ergeben, und
zwar
einschließlich seiner Handelspanne. Wird die Vorbehaltsware zusammen
mit uns nicht gehörenden Gegenständen zu einem Gesamtpreis
weiterveräußert, oder bezieht die Forderung aus der
Weiterveräußerung
sich zugleich auf von dem Käufer erbrachte
sonstige Leistungen, so wird mit
Vorrang vor der übrigen
Forderung nur der Teilbetrag an uns abgetreten, der
dem
Rechnungswert der von uns gelieferten Ware entspricht.
4.4. Der
Käufer bleibt trotz der Abtretung zur Einziehung
der Forderungen ermächtigt,
die aus den Verträgen, Verfügungen
oder sonstigen Rechtshandlungen gemäß
Ziffer 4.3. entstehen.
Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von derjenigen des
Käufers
unberührt. Wir werden die Forderungen jedoch nicht einziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpfichtungen nachkommt.
Wir können
von ihm jederzeit die zur Geltendmachung unserer
Ansprüche erforderlichen
Auskünfte verlangen.
4.5. Der Käufer hat uns von bevorstehenden oder
erfolgten
Zugriffen Dritter auf die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegende
Ware oder die uns abgetretenen Ansprüche sowie von sonstigen
Beeinträchtigungen, insbesondere durch Globalabtretungen,
unverzüglich
zu benachrichtigen.Die Kosten einer Abwehr der
Eingriffe Dritter gehen zu
Lasten des Käufers.
4.6. Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe
der in
unserem Eigentum stehenden Ware zu verlangen, wenn uns die
Erfüllung unserer Forderungen durch den Käufer gefährdet
erscheint oder
er gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen
verstößt; Ziffer 8. gilt
entsprechend. Gegen diesen
Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht
nicht
geltend gemacht werden. Unter denselben Voraussetzungen
können wir
die Ermächtigung zur Weiterveräußerung oder zur
Einziehung der uns
abgetretenen Forderungen widerrufen. Das
Geltendmachen des
Herausgabeanspruches und die Pfändung
einer in unserem Eigentum stehenden
Ware durch uns gelten
nicht als Rücktritt vom Vertrage.
4.7. Auf
Anforderung des Käufers werden wir die uns hiernach
zustehenden Sicherungen
insoweit freigeben, als ihr Wert die
zu sichernden Forderungen um 20% oder
mehr übersteigt.
5. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
5.1. Die Ware wird auf Kosten des Käufers verpackt, wenn und
soweit dies nach unserem Ermessen erforderlich ist.
Einwegverpackungen
werden nicht zurückgenommen.
5.2. Der Versand erfolgt nach unserer Wahl
ab Werk oder Lager
für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Die Versandart
behalten
wir uns vor. Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung,
spätestens mit der Absendung der jeweiligen Lieferung
auf den Käufer
über.
5.3. Soweit wir frachtfrei liefern, gelten folgende Frankogrenzen:
(a) Sanitärkeramik/ Mineralwerkstoff/ Möbel/ Zubehör mit einem
Gewicht
von mehr als 150kg pro Auftrag oder ab einem
Nettoauftragswert von EUR 800
sind frachtfrei. Andernfalls
beträgt die Fracht EUR 0,30 pro Kilo. (b)
Acrylprodukte Gruppe A
(Hauptprogramm)/ Whirlpools/ Zubehör ab einem
Nettoauftragswert
von EUR 800 sind frachtfrei. Andernfalls beträgt die
Fracht
EUR 0,30 pro Kilo. (c) Acrylprodukte Gruppe B
(Sonderprogramm)/
Zubehör sind bei vollem Palettenbesatz
frachtfrei; andernfalls beträgt die
Fracht EUR 35 pro Auftrag.
(d) Armaturen ab einem Nettoauftragswert von EUR
800 sind
frachtfrei. Andernfalls beträgt die Fracht EUR 0,30 pro
Kilo.
Für Kleinaufträge unter EUR 50 Warenwert ausschließlich MWSt.
wird ein Mindermengenzuschlag von EUR 5 pro Auftrag zzgl. MWSt.
berechnet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Ersatzteile.
Jede
Erhöhung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung
der Verpackungsart,
des Beförderungsweges oder ähnlicher auf
die Frachtkosten einwirkende
Umstände hat der Käufer zu
tragen; diese Regelung gilt für alle
obenaufgeführte
Produktgruppen, incl. Zubehör und Ersatzteile.
5.4.
Wir schließen für alle Erzeugnisse eine Transportversicherung
für Rechnung
des Käufers ab. Wünscht der Käufer keine Versicherung,
muß er uns dies
rechtzeitig schriftlich mitteilen; seine Entscheidung
gilt dann auch für
alle künftigen Lieferungen. Bei Abholung
ist eine Versicherung über uns
nicht möglich.
5.5. Etwaige Verluste und Beschädigungen sind sofort beim
Empfang der Ware - möglichst vor dem Abladen - bei der Bahn
oder dem
Lastzugführer anzumelden. Dabei hat der Käufer sich
die Beanstandung auf dem
Frachtbrief oder der sonst dafür
vorgesehenen Verhandlungsniederschrift
bescheinigen zu lassen
und uns diese unverzüglich
zuzusenden.
6. Lieferzeit und Lieferhindernisse
6.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Klärung sämtlicher
Einzelheiten für die Ausführung des Auftrages. Sie ist
eingehalten, wenn
bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist oder die Ware das
Werk verlassen hat.
6.2. Falls wir oder unser Zulieferant durch
unvorhergesehene
Ereignisse, die er bzw. wir auch bei Beachtung der
zumutbaren
Sorgfalt nicht abwenden können, wie z.B. Energie- oder
Materialmangel, Betriebsstörung, Streik und Aussperrung,
an der
rechtzeitigen Lieferung gehindert sind, sind wir
berechtigt, nach unserer
Wahl die Lieferzeit um die
entsprechende Dauer zu verlängern, oder bei nicht
nur
kurzfristiger Hinderung ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
6.3. Ein Anspruch des Käufers aus Schadensersatz bei
Verzögerung der Lieferung ist ausgeschlossen.
6.4. Setzt uns der
Käufer, nachdem wir aus anderen als
den in Ziffer 6.2. genannten Gründen
bereits in Verzug
geraten sind, schriftlich eine angemessene Nachfrist
mit Ablehnungsdrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf
dieser Frist
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung stehen
dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhte; sie sind der Höhe nach
auf den
vorhersehbaren Schaden beschränkt.
6.5. Der Haftungsausschluß gemäß
Ziffer 6.3. und
Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 6.4. gelten nicht,
sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft schriftlich
vereinbart wurde und
wir die Lieferverzögerung zu
vertreten haben.
7.
Gewährleistung und Haftung
7.1. Wir haften dem Käufer nach
Maßgabe der folgenden
Bestimmungen für die Schäden, die ihm durch die eigene
Verwendung des Liefergegenstandes und dadurch entstehen,
daß er aus dem
Weiterverkauf für Schäden einstehen muß,
die dem Installateur oder dessen
Abnehmer durch die
Verwendung des Liefergegenstandes entstehen.
Voraussetzung
ist, daß der Liefergegenstand durch einen zugelassenen
Installateur montiert worden ist und unsere Montage-,
Betriebs- und
Pflegeanleitung beachtet worden sind. Der
Käufer ist berechtigt, seinerseits
gegenüber den Installateuren
eine Haftung nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen
zu übernehmen.
7.2. Für die von uns gelieferten Waren
leisten wir Gewähr
für einwandfreies Material, fachgerechte Konstruktion und
Herstellung. Die Gewährleistung erstreckt sich auch darauf,
daß wir die
zum Herstellungszeitpunkt gültigen einschlägigen
DIN-Normen, Bau- und
Prüfgrundsätze, DVGW-Zeichen, amtliche
Prüfzeugnisse und Prüfbescheide
eingehalten haben, sofern wir
uns in unseren Verkaufsunterlagen darauf
bezogen haben. Ferner
haften wir für Schäden, die entstehen, falls unsere
dem Produkt
beigefügten Montage- und Bedienungsanleitungen unrichtig
sind.
7.3. Wenn wir nicht im Einzelfall bestimmte Eigenschaften
zugesichert haben, sind jedoch kleinere herstellungsbedingte
Mängel,
insbesondere in bezug auf die Oberflächenbeschaffenheit,
sowie Abweichungen
der Farbtöne im Rahmen der handelsüblichen
Toleranzen zulässig, soweit sie
den Gesamteindruck und die
Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht
unzumutbar
beeinträchtigen.
7.4. Die Abbildungen, Maß- und
Gewichtsangaben in unseren
Katalogen, Drucksachen, Angeboten und
Auftragsbestätigungen
sind nur annähernd.
7.5. Der Käufer ist
verpflichtet, die Ware unverzüglich nach
Empfang zu untersuchen.
Beanstandungen der Liefermenge und
aller bei sorgfältiger Prüfung äußerlich
erkennbaren Mängel
müssen vor Montage und innerhalb von 2 Wochen nach
Empfang
schriftlich bei uns eingegangen sein. Andere Mängel und
etwa
eintretende Folgeschäden müssen uns unverzüglich,
spätestens jedoch
innerhalb von 2 Wochen nachdem sie
entdeckt wurden oder hätten entdeckt
werden können,
gemeldet sein. Käufer und Installateur müssen dafür
sorgen, daß unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen
zur
Schadensminderung getroffen werden. Uns ist Gelegenheit
zu geben, die
mangelhaften Teile und die Schäden an
Ort und Stelle in unverändertem
Zustand zu besichtigen.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Sicherheit
und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder
wenn wir
uns mit der Instandsetzung im Verzug befinden
oder uns ausdrücklich damit
einverstanden erklären, haben
Käufer und Installateur das Recht, den Mangel
am
Liefergegenstand selbst oder durch Dritte zu beseitigen.
Werden diese
Verpflichtungen nicht beachtet, entfällt
unsere Gewährleistung bzw.
Haftung.
7.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre ab Einbau,
sofern der Installateur seinem Auftraggeber gegenüber
mindestens
ebensolange Gewähr zu leisten hat, sonst 2 Jahre
ab Einbau.
Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate
nach Entdeckung des
Mangels.
7.7. Soweit wir nach den vorangehenden Bestimmungen
Gewähr
leisten, werden wir die mangelhaften Teile
unentgeltlich nach unserer Wahl
entweder neu liefern
oder selbst oder durch Dritte instandsetzen. Soweit der
Käufer und der Installateur gem. Ziffer 7.5. berechtigt
sind, den Mangel
selbst oder durch Dritte zu beseitigen,
ersetzen wir auch die erforderlichen
Aus- und Einbaukosten.
7.8. Sind wir zur Ersatzlieferung/Instandsetzung
nicht
bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert
sich diese
über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen,
die wir zu vertreten haben,
oder schlägt in sonstiger Weise
die Ersatzlieferung/Instandsetzung fehl, so
ist der Käufer
nach seiner Wahl berechtigt zu verlangen, daß der Vertrag
rückgängig gemacht oder der Kaufpreis entspechend
herabgesetzt
wird.
7.9. Die sonstigen von uns zu vertretenden unmittelbaren
Folgeschäden einschließlich der Kosten für die Wiederherstellung
des
ursprünglichen Gebäudezustandes übernehmen wir je
Schadensereignis bis zu
einer Höchstsumme von EUR 150.000
für Sachschäden und EUR 500.000 für
Personenschäden.
7.10 Für unsere Gewährleistung und Haftung für die neu
gelieferten Teile gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen
entsprechend. Die Gewährleistung beträgt 3 Monate ab Einbau,
läuft aber
mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist.
7.11. Weitergehende Ansprüche des Käufers,
gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind, soweit rechtlich zulässig,
ausgeschlossen.
7.12. Für ein etwaiges Verschulden unserer
Erfüllungsgehilfen
haften wir und diese selbst nur im Umfang dieser
Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
7.13. Die Bestimmungen dieses
Abschnittes gelten auch, wenn
wir andere als die vereinbarte Ware
liefern.
8. Rücknahme von Material
Von uns
gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen.
Erklären wir uns im
Einzelfall nach vorheriger schriftlicher
Vereinbarung ausnahmsweise hierzu
bereit, so schreiben wir
dem Käufer den Rechnungsbetrag abzüglich 20% für
Prüfungs-
und Hantierungskosten und für entgangene Gewinne gut;
Notwendige Aufarbeitungskosten werden zusätzlich berechnet.
Die
Transportgefahr und die Transportkosten trägt der Käufer.
9.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, deutsches Recht
9.1. Erfüllungsort
für Lieferungen ist der jeweilige
Versandort, für Zahlungen Bonn.
Ausschließlicher Gerichtsstand,
auch für Wechsel und Schecklagen, ist
Bonn.
9.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das
UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom
11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
Stand: 01. Oktober 2001