Allgemeine Verkaufsbedingungen der KLUDI GmbH & Co. KG
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder
von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung
zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in
diesem Vertrag schriftlich
niederzulegen.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 BGB.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor;
sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen
Unterlagen, die als "vertraulich"
bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an
Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten
unsere Listenpreise zum Zeitpunkt der Lieferung "ab Werk",
ausschließlich
Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung
in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Es gilt eine Frankogrenze von Euro 1.000 pro Einzelbestellung als
vereinbart und ein Mindermengenpreiszuschlag in Höhe von
Euro 5,00 bei
Einzelbestellungen im Wert unter Euro 50,00. Sofern auf Wunsch des Bestellers
Lieferungen an Zweit-/Drittanschriften
zu erfolgen haben, werden diese
Streckenlieferungen mit einem Zuschlag in Höhe von 10 % des Rechnungswertes der
Bestellung
zusätzlich zum vereinbarten Preis vergütet.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum zur
Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen,
sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch
berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des
Zahlungsverzugs kein
oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Zahlt der Besteller den
Kaufpreis innerhalb von
10 Tagen ab dem Rechnungsdatum, ist er zu einem
Skontoabzug von 3 % auf den Rechnungsbetrag berechtigt, falls zu diesem
Zeitpunkt alle älteren Kaufpreisrechnungen in voller Höhe ausgeglichen sind.
Ein weitergehender Abzug von Skonto bedarf einer
besonderen schriftlichen
Vereinbarung.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind.
Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als
sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen und eine weitere schriftliche
Lieferzeitbestätigung durch
uns voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des
Bestellers voraus. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Absatz (3) vorliegen, geht die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme-
oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der
zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne der gesetzlichen
Regelungen des BGB oder des § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu
vertretenden
Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, daß sein Interesse
an der weiteren Vertragserfüllung in
Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder
grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der
Liefervertrag nicht auf
einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist
unsere Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung
einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer
nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Besteller
berechtigt, für
jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von
3 % des Lieferwertes, maximal
jedoch nicht mehr als 9 % des Lieferwertes zu
verlangen.
§ 5 Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
(2) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden
Kosten trägt der
Besteller.
§ 6 Mängelgewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen
nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind
wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur
Ersatzlieferung
berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck
der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen,
daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde.
(3) Schlägt die Mangelbeseitigung - Ersatzlieferung fehl, so ist der
Besteller nach seiner Wahl berechtigt, bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz oder eine
entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
Soweit wir eine
Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gegeben haben, hat der Käufer im
Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen
Ansprüche die Rechte aus der
Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung
angegebenen Bedingungen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder
grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns
keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eingetretenden
Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber
die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(6) Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften
wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst
entstanden sind.
(7) Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für
Ansprüche auf Ersatz
von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche ausdrücklich geltend gemacht
werden; für diese gilt die
gesetzliche Verjährungsfrist.
(9) Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 478 und 479 BGB bleiben unberührt.
Wir behalten uns jedoch vor, bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 478 BGB
wahlweise nachzuliefern oder Schadensersatz zu leisten. Die Geltendmachung der
Rechte des
Bestellers für diesen Fall setzen voraus, daß dieser seinen nach
§§ 377, 378 AGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen ist -
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruch -
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver
Vertragsverletzung oder wegen
deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
(2) Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben unberührt.
(3) Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Zurücknahme
der Kaufsache durch uns liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. In der Pfändung der
Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt
vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt,
der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -
abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,
muß der Besteller diese
auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage
gemäß § 771 ZPO
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in
Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen,
und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-
oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
aber dies der Fall, können
wir verlangen, daß der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird
stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des
Bestellers an der
Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer
Kaufsache zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das
gleiche wie für die
unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im
Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der
Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, daß der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit
einem
Grundstück gegen einen Dritte erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers, insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Anwendbares Recht - Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1) Für alle mit uns unter Einbeziehung dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen abgeschlossenen Vereinbarungen gilt ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß zwischenstaatlicher
Vereinbarungen und insbesondere des IPR.
(2) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.