Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1
Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen, insbesondere
die Geltung von Bezugsbedingungen des Käufers/Kunden (nachfolgend genannt:
Besteller) bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
1.2.
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns
nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch
Übersendung der Ware nachkommen. Mündliche Zusagen, von Besteller gewünschte
Ergänzungen oder Änderungen unserer Angebote sind für uns nur verbindlich, wenn
wir sie schriftlich bestätigen.
1.3.
Ausfallmuster werden
grundsätzlich gegen Berechnung geliefert.
1.4
Der Besteller haftet
für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie insbesondere
Zeichnungen, Lehren und Muster, wenn sie nicht offensichtlich fehlerhaft sind.
1.5.
Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden
Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und
Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, daß
sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Lieferung
2.1
Die Lieferfrist beginnt mit der
Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom
Besteller gegebenenfalls zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben
und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2.2.
Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat, ferner bei Versandunmöglichkeit, wenn die
Versandbereitschaft oder bei vereinbarter Abholung, wenn die abholfertige
Bereitstellung dem Besteller mitgeteilt worden ist.
2.3
Die
Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den
Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten (z.B.
Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien,
Ausschuß eines Werkstücks), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Sie verlängert
sich ferner bei ungerechtfertigten behördlichen Eingriffen oder solchen, die
zwar gerechtfertigt sind, ihren Anlaß jedoch nicht in einem vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Fehlverhalten unserer Mitarbeiter oder von uns beauftragter
Personen haben.
Dieses gilt auch wenn die Umstände bei Unterlieferern
eintreten.
Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger
Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von
uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges
entstehen, Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen
Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
Wird infolge der
Lieferverzögerung die Abnahme der Ware für den Besteller unzumutbar, ist er
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.4
Teillieferungen sind
innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile
für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
2.5
Solange der Besteller uns
gegenüber mit einer Verbindlichkeit aus der Geschäftsverbindung in Verzug ist,
ruht unsere Lieferpflicht.
2.6
Sollten wir eine vereinbarte
Lieferfrist schuldhaft überschreiten, ist Lieferverzug erst nach Setzen einer
angemessenen Nachfrist von zwei Wochen gegeben.
2.7
Konstruktions-
oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen
des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit
vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die
Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
2.8
Wird die Lieferung
oder im Falle von Abruf- oder Sukzessivlieferungsverträgen der Abruf der
(Teil-)Lieferung durch vom Besteller zu vertretende Umstände verzögert, sind wir
berechtigt, nach Setzen einer Abnahmefrist von mindestens zwei Wochen, bezüglich
der noch offenen (Teil-)Lieferverpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten oder
den Kunden nach verlängerter Frist zu beliefern. Unsere gesetzlichen Rechte aus
Annahmeverzug bleiben unberührt.
3. Preise
3.1
Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Preise franko
Empfangsstation einschließlich Verpackung.
3.2
Preisänderungen für
unsere Produkte sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem
Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur
Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen
Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen
entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt
nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich
übersteigt.
3.3
Die von uns genannten Preise haben die zur Zeit des
Angebots gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden daher
zugunsten oder zu Lasten des Auftragnehmers an veränderte Fracht- und
Nebengebührensätze für unsere Lieferung angepaßt, ohne daß dem Besteller
deswegen ein Rücktrittsrecht zusteht.
4. Folgen des
Rücktritts vom Vertrage
Will der Besteller ohne rechtlichen Grund
von einem erteilten Auftrag zurücktreten und stimmen wir dem zu, sind wir
berechtigt, 10 % des Verkaufspreises als Entschädigung für die durch die
Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn zu
fordern. Gleiches gilt für den Fall, daß wir berechtigter Weise den Rücktritt
vom Vertrage erklären.
Vorstehendes gilt unbeschadet der Möglichkeit, einen
höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
In jedem Fall bleibt dem
Besteller der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
5. Zahlung
5.1
Unsere Rechnungsbeträge sind sofort fällig
und ohne Abzug zahlbar binnen 30 Tagen (Zahlungsziel) nach Zugang der Rechnung
und Versand der Ware i.S.v. Ziffer 2.2. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen
werden 3 % Skonto gewährt, soweit der Besteller nicht mit der Begleichung von
Warenforderungen aus vorangegangenen Lieferungen in Verzug ist.
Erfolgt auf
Wunsch des Bestellers der Versand der Ware verzögert, ist für den Beginn
vorstehender Fristen allein der Zugang der Rechnung maßgeblich.
Bezüglich
der Skontierung gilt die Rechnung als zugegangen 2 Tage nach dem Rechnungsdatum,
sofern nichts auf einen späteren Zugang hinweist.
5.2
Die Hereingabe
von Wechseln bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Sie werden nur
erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierung angenommen.
Wechselspesen und -kosten gehen voll zu Lasten des Bestellers. Wir übernehmen
keine Gewähr für die richtige Vorlegung des Wechsels und Protesterhebung .
Wechselzinsen werden vom Tage des Zahlungsziels an berechnet.
5.3
Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden unter Vorbehalt der
Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen
Debetzinsen, mindestens 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, berechnet.
5.4
Bei Zahlungsverzug gilt Ziffer 9.2 entsprechend hinsichtlich der
konkreten Lieferung.
Wird ein fälliger Rechnungsbetrag nach Verstreichen des
Zahlungsziels trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, werden alle noch offen
stehenden Rechnungsbeträge aus der gesamten Geschäftsverbindung sofort zahlbar
und gilt Ziffer 9.2 entsprechend hinsichtlich aller Vorbehaltsware.
5.5
Bestehen nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen begründete Zweifeln an
der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, sind wir
(unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte) befugt, Sicherheiten oder
Vorauszahlungen für künftige Lieferungen zu verlangen und für ausgeführte
Lieferungen sämtliche Zahlungsansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung
sofort zahlbar zu stellen. Kommt der Besteller unserem berechtigten
Zahlungsverlangen nicht rechtzeitig innerhalb ihm gesetzter angemessener Frist
nach, haben wir zusätzlich die Rechte aus Ziffer 9.2, ohne dass es der dort
vorgesehenen Mahnung und Ankündigung bedarf.
5.6
Nur unbestrittene
oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur
Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
6. Versand
6.1
Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers. Die
Gefahr geht - auch bei frachtfreier Lieferung - auf den Besteller über, wenn die
Ware dem Versandbeauftragten übergeben oder auf ein Fahrzeug des Lieferers
verladen worden ist. Der Lieferer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern.
6.2
Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und
Interessen des Bestellers zu berücksichtigen, dadurch bedingte Mehrkosten (auch
bei vereinbarter frachtfreier Lieferung) gehen zu Lasten des Bestellers.
7. Gewährleistungen
7.1
Alle Angaben über
Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und
sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Besteller jedoch
nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
7.2
Der Besteller hat die
gelieferte Ware bei Eingang unverzüglich auf offen erkennbare Mängel bezüglich
Beschaffenheit und Einsatzzweck zu untersuchen. Werden derartige Mängel nicht
binnen einer Woche nach Erhalt der Ware uns gegenüber schriftlich gerügt, gilt
die Ware insoweit als mängelfrei genehmigt.
7.3
Unsere
Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf
Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Beanstandete Ware darf
nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
7.4.
Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler im
Falle einer von uns gewählten Nachbesserung nicht beseitigen, ist für den
Besteller ein weiteres Zuwarten auf die Durchführung der Nachbesserung oder sind
für ihn weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller
anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen.
7.5
Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder durch
natürliche Abnutzung entstehen oder durch fehlerhafte Montage seitens nicht von
uns beauftragter Personen oder durch deren fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung der Ware, wird keine Gewähr übernommen. Gleiches gilt für die Folgen
von Veränderungen der gelieferten Ware, die außerhalb deren bestimmungsgemäßen
Gebrauchs und ohne unsere Einwilligung vorgenommen wurden oder die Folgen
unsachgemäßer Instandsetzungsarbeiten durch nicht von uns beauftragte Personen.
8. Schadensersatz
8.1
Soweit gesetzlich
zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus
welchem Rechtsgrund also auch im Gewährleistungsfall oder bei Leistungsstörungen
anderer Art, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden
Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dieses gilt nicht, soweit wir nach
zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit
unbeschränkt haften oder es sich um vertragstypische und vorhersehbare Schäden
handelt.
8.2
Eine Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen besteht
nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten.
9.
Eigentumsvorbehalt
9.1
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer
Rechnungsforderung bleiben die verkauften Waren unser Eigentum.
9.2
Bei grob vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir nach Abmahnung
mit Fristsetzung und entsprechender Ankündigung berechtigt, die einstweilige,
sicherungsweise Herausgabe der Vorbehaltsware und deren Einlagerung auf Kosten
des Bestellers zu verlangen. Der Besteller ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet.
9.3
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung
oder Sicherstellung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt
vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes
Anwendung finden oder der Rücktritt ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt
wird.
9.4
Der Besteller ist nur berechtigt, die Liefergegenstände im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten
Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der
Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände
ohne oder nach Bearbeitung weiter verkauft werden. Wir nehmen diese Abtretung
an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach Abtretung berechtigt.
Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt,
jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in
Zahlungsverzug ist. Ist dieses jedoch der Fall, können wir verlangen, daß der
Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Vereitelt im Falle der
Weiterveräußerung der Besteller den Übergang der vorausabgetretenen Forderung
auf uns, so erlischt seine Berechtigung zur Weiterveräußerung.
9.5
Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für
uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.6
Werden die
Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der
Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
9.7
Der Besteller darf
die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändungen sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat
der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte
und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Recht
erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum
hinzuweisen.
Der Besteller hat die Vorbehaltsware gegen Feuer, Diebstahl und
Vandalismus zu versichern und uns den Bestand der Versicherung auf Verlangen
nachzuweisen. Er tritt bereits hiermit alle ihm aus dieser Versicherung
zustehenden Ansprüche unsere Vorbehaltsware betreffend unwiderruflich für die
Dauer des Eigentumsvorbehalts an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
9.8
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit
auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl freizugeben, als deren
realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht
beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
10.
Rücksendungen
Rücksendungen aus ordnungsgemäß ausgeführten
Lieferungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung zulässig.
Liegt eine solche nicht vor, wird die Annahme verweigert und erfolgt die
Rücklieferung auf Kosten des Absenders.
11. Erfüllungsort,
Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1
Erfüllungsort für alle
Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers. Für alle
Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist
das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich rechtlichen
Sondervermögens ist.
11.2
Es ist die Anwendung deutschen Rechts
vereinbart.
12. Sonstiges
12.1
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus mit uns
geschlossenen Verträgen ist uns gegenüber nur wirksam, wenn wir hierzu unsere
schriftliche Zustimmung gegeben haben.
12.2
Sollte eine der
vorstehenden Bestimmungen unwirksam/nichtig sein oder werden, so bleibt die
Gültigkeit der anderen Bestimmung hiervon unberührt.