Allgemeine Geschäftsbedingungen der ROTH WERKE GMBH
für die Lieferung und Zahlung von Waren und Dienstleistungen (AGB 2003-II)
§ 1 - Allgemeine Bestimmungen
1. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Aufträge werden erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der Ware verbindlich. Änderungen, Ergänzungen, Vereinbarungen zur Vertragsausführung sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.
3. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
4. Die Geltung weiterer von uns gestellter Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.
5. Die Ansprüche des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.
§ 2 - Preise
1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer (MwSt) in gesetzlicher Höhe.
2. Ändern sich bei einem laufenden Auftrag die Kostenfaktoren (Rohstoffpreise, Materialkosten, Wechselkurse, etc.) erheblich, dann sind wir zu entsprechender Preisanpassung berechtigt. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
3. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster. Bei Werkzeugänderung und der damit verbundenen Bauteilgewichtsänderung wird der Preis entsprechend dem Gewicht des neuen Bauteils festgelegt.
§ 3 - Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in EURO spesen- und gebührenfrei ausschließlich an uns zu leisten. Skontogewährungen durch uns bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Wird Skonto durch uns gewährt, gilt dies in keinem Fall für die Berechnung von Lohnarbeiten.
2. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ist der Kaufpreis für Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen (FWV) mit 1/3 bei Auftragsbestätigung sowie 1/3 30 Tage nach Vorlage der ersten Ausfallmuster und 1/3 nach Freigabe des Erstmusterprüfberichtes, jedoch spätestens 8 Wochen nach Erstmusterlieferung, jeweils ohne Skonto zu zahlen. Im Falle von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung und unserer Bestätigung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten.
3. Die Hereingabe von Wechseln und Schecks bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen vollständig zu Lasten des Bestellers. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllungs Statt).
4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten. Vorbehalten bleiben auch weitergehende Ansprüche im Falle des Verzuges.
5. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
6. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
§ 4 - Gefahrübergang - Verpackung - Versand
1. Die Gefahr geht selbst bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über.
2. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3. Sofern nichts anderes vereinbart, wählen wir Verpackung und Versandart nach unserem sorgfältigen kaufmännischen Ermessen.
4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten und Gitterboxen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
5. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Wasser- und Feuerschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
§ 5 - Lieferung - Lieferzeit - Abnahme
1. Lieferfristen beginnen nach Abklärung aller technischen Fragen und nach Eingang sämtlicher für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freistellungen. Sind Anzahlungen oder Materialbeistellungen vereinbart, so beginnen die Lieferfristen nicht vor der vereinbarungsgemäßen Erfüllung dieser Pflichten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Im Falle von Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen hat der Besteller spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber zu treffen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten bzw. ihn zu kündigen und dann Schadensersatz statt der Leistung zu fordern. Uns steht jedoch auch das Recht zu, ohne Abruf zu liefern und den durch die Verzögerung entstandenen Schaden dem Besteller zu berechnen.
3. Bei der Lieferung von Waren aus Kunststoff sind wir zur Annahme von Anschlußaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet, solange für uns das Besitzrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen des Bestellers bzw. die Aufbewahrungspflicht an bestellergebundenen eigenen Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen besteht. Die Annahme von Anschlußaufträgen beinhaltet keine Bindung an Preise früherer Aufträge.
4. Haben wir die Bemusterung im Falle der Lieferung von Formen, Werkzeugen oder Vorrichtungen (=FWV) übernommen, so ist die Lieferfrist eingehalten, sobald wir abnahmefähige Ausfallmuster aus den bei uns vorhandenen FWV vorlegen oder Ausfallmuster und FWV ausgeliefert haben.
5. Hat der Besteller die Bemusterung übernommen, so ist der Liefertermin mit der Auslieferung der abnahmefähigen FWV eingehalten.
6. Ist voraussehbar, daß wir die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten können, so sind wir verpflichtet, dies dem Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
8. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 7 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
9. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
10. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
12. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
§ 6 - Besondere Bedingungen für die Lieferung von Formen, Werkzeugen und Vorrichtung (=FWV)
1. Die den Angeboten beigefügten Spezifikationen sind deren wesentliche Bestandteile, die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegte Spezifikation ist Vertragsbestandteil.
2. Soll nach dem Willen des Bestellers das Material oder die Konstruktion der FWV geändert werden, so bedarf es einer neuen Vereinbarung über Preise und Lieferzeiten. Wir sind dann berechtigt, die Aufwendungen, welche wir bis zu dem Zeitpunkt der neuen Vereinbarung für die Herstellung der FWV hatten, sofort fällig zu stellen und vom Besteller ersetzt zu verlangen.
3. Können die FWV nicht geliefert werden und haben wir die Nichtlieferung nicht zu vertreten, so sind wir berechtigt, Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen. Hat der Besteller die Nichtlieferung zu vertreten, kann er die Herausgabe der unfertigen FWV inklusive Nebenleistungen nicht verlangen.
4. Es ist zwischen den Parteien bei Auftragserteilung zu vereinbaren, wer die Bemusterung vornimmt. Die Muster sind grundsätzlich unter Serienbedingungen herzustellen.
5. Sofern wir die Bemusterung übernehmen, haben wir die Kosten dafür in Angebot und Auftragsbestätigung auszuweisen und getrennt zu berechnen. Die Bemusterung setzt voraus, daß der Besteller uns auch Fertigungsparameter mitliefert.
6. Sofern der Besteller die Bemusterung übernimmt, hat er uns das Ergebnis innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der FWV mitzuteilen.
§ 7 - Fertigungs- und Konstruktionsunterlagen
bei Lieferung von FWV
1. Wir erhalten vom Besteller eine Artikelbezeichnung, ggfs. Muster mit Angabe des zu verarbeitenden Rohstoffes und auf den Artikel bezogenen Schwindungsfaktors, dazu Maschinendatenblätter und eventuell weitere Unterlagen. Hiernach erstellen wir die Werkzeugkonstruktionszeichnungen zweifach und legen sie dem Besteller zur Prüfung vor. Dieser gibt uns sodann einen Satz Werkzeugkonstruktions-zeichnungen mit dem entsprechenden Genehmigungsvermerk zurück.
2. Das Eigentum an den von uns erstellten Konstruktionsunterlagen erwirbt der Besteller frei von Rechten Dritter mit der Produktionsfreigabe. Die Konstruktionsunterlagen und die zur Herstellung der FWV nötigen Hilfsmittel, z.B. Modelle, Schablonen und Elektroden, haben wir mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu verwahren und nach Ausführung der Bestellung an den Besteller herauszugeben. Ihre Vergütung ist im Preis der FWV enthalten.
3. Sofern der Besteller die Werkzeugkonstruktion mit unserer Anfrage kostenlos beistellt, erwerben wir im Falle wesentlicher und vom Besteller akzeptierter Verbesserungen einen angemessenen Vergütungsanspruch.
§ 8 - Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Besteller beigestellt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag, der mindestens 5 % betragen muß, rechtzeitig und entsprechend vereinbarter Spezifikation anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für die dadurch verursachten Fertigungsunterbrechungen.
§ 9 - Eigentumsvorbehalt - Eigentumsverhältnisse
1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. § 503 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
2. Machen wir von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere für entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Weist der Besteller eine solche Versicherung auf unser Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so sind wir berechtigt, die Versicherung auf Kosten des Bestellers abzuschließen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns aber, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Zur Abtretung der aus dem Weiterverkauf gemäß Absatz 4 entstehenden Forderungen gegen Dritte ist der Besteller auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Besteller bestehen.
6. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Er haftet für jeglichen durch Zuwiderhandlung entstandenen Schaden.
7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unser Vorbehaltseigentum hat uns der Besteller unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehende Sache gelten die vorstehenden Absätze 1 bis 7 sinngemäß. Erfolgt die Verarbeitung oder Vermischung dergestalt, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9. Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch seine Forderungen ab, welche ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Gebäude oder einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
11. Rechte unserer Lieferanten aus deren Vorbehaltseigentum werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.
12. Sofern nicht deren Verkauf und Übereignung ausdrücklich vereinbart ist, bleiben wir Eigentümer der von uns oder einem von uns beauftragten Dritten für den Besteller hergestellten Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen. Diese werden nur für die Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser FWV verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Unsere Aufbewahrungspflichten erlöschen unbeschadet anderweitiger Vereinbarung frühestens 2 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die letzte Lieferung aus der Form gefertigter Gegenstände erfolgte, wenn wir dem Besteller spätestens zwei Monate vor Fristablauf angezeigt haben, daß eine weitere Aufbewahrung über das Fristdatum hinaus abgelehnt wird.
13. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer von FWV werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die FWV auf ihn über. Die Übergabe der FWV an den Besteller wird durch unsere Aufbewahrungspflicht (Besitzkonstitut) ersetzt. Unbeschadet der Lebensdauer der FWV haben wir bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes das ausschließliche Recht zum Besitz der FWV. Ist der Zeitraum für das Besitzrecht nicht bestimmt, so beträgt er 2 Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung. Wir sind verpflichtet, die FWV als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern. Im Falle der Herausgabe der FWV steht uns für den damit verbundenen Know-how-Transfer und für den etwaigen Verlust von Urheberrechten ein angemessener Ausgleich in Geld zu.
§ 10 - Mängelgewährleistung - Haftung
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachgekommen ist. Der Besteller hat die gelieferte Ware - soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung - bei Eingang unverzüglich auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware - bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware - uns gegenüber schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.
2. Soweit wir vom Besteller hereingereichte Spezifikationen, wie Zeichnungen, Skizzen, Entwürfe, Planungen, Material-, Konstruktions- und Funktionsvorgaben, nach den Vorgaben des Bestellers realisieren, ist jede Gewährleistung oder Haftung auf Grund von Mängeln, die durch die Spezifikation hervorgerufen wurden, ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller zuvor von uns beraten wurde, es sei denn, ihm wurde dabei die Abwesenheit des Mangels ausdrücklich durch uns zugesichert.
3. Abbildungen, Maße- und Gewichte in unseren Listen, Angeboten und Auftragsbestätigungen sind nur annähernde Werte. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.
4. Bei bestellereigenen FWV im Sinne von § 9 Abs. 13 und vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten FWV beschränkt sich unsere Haftung hinsichtlich Aufbewahrung und Pflege auf den Maßstab der §§ 277, 690 BGB. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die FWV nicht abholt. In diesem Fall sind wir berechtigt, die FWV auf Kosten des Bestellers an diesen zurückzugeben. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachkommt ist, steht uns in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den FWV, zumindest bis zur Höhe von 120% des noch ausstehenden Forderungsbetrags, zu.
5. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 6 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
11. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
12. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
§ 11 - Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 10 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
§ 12 - Schutzrechte
1. Der Besteller haftet uns für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt uns von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei und haftet für Schäden, welche uns durch die etwaige Nichtbeachtung der Schutzrechte Dritter entstanden sind. Dies gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schutzrechts-verletzungen.
2. Beruft sich ein Dritter auf ein ihm gehörendes Schutzrecht und untersagt uns die Herstellung, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeit einzustellen, haben jedoch den Besteller unverzüglich davon zu unterrichten.
3. Kommt ein Liefervertrag nicht zustande und hat der Besteller dies zu vertreten, so haben wir Anspruch auf Schadensersatz wegen der von uns erbrachten Vorleistungen.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konstruktionsskizzen, Modellen, CAD-Daten und sonstigen Unterlagen und Informationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung genutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind Dritten gegenüber strikt geheimzuhalten. § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 13 - Erfüllungsort - Gerichtsstand - Sonstiges
1. Erfüllungsort ist der Standort des Lieferwerkes.
2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Standort des Lieferwerkes, der Firmensitz oder der Sitz des Bestellers.
3. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG; BGBl. 1989 II S.588, BGBl. 1990 II S.1699) finden keine Anwendung. Dieser Ausschluß betrifft die jeweils gültige Fassung des Übereinkommens.
4. Es gilt ausschließlich deutsches - unvereinheitlichtes - Recht. Im Rahmen des deutschen Rechts ist das Recht desjenigen Ortes maßgeblich, an dem das Lieferwerk seinen Standort hat.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame bzw. nichtige Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Stand: 01.01.2003