Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.
Allgemeines
Unsere
Lieferungen erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen, die mit
der
Auftragserteilung
durch den Käufer für den ersten und alle künftigen
Vertragsabschlüsse
als
anerkannt und vereinbart gelten. Anderslautenden Einkaufsbedingungen des
Käufers
wird
hiermit widersprochen; sie werden auch nicht anerkannt, wenn wir ihnen
nach
Eingang
bei uns nicht noch einmal widersprechen.
2.
Angebote
sind
freibleibend und unverbindlich. Alle Preise gelten mit Hausse- und
Baisseklausel, d.h.
wenn
die Preise bis zum Tage der Lieferung erhöht oder ermäßigt werden sollten,
werden
-
ohne Rücksicht auf vorher abgegebene oder vorgeschriebene Lieferzeiten - jeweils
die
neuen
Preise
berechnet.
3.
Lieferfristen
sind
annähernd und unverbindlich. Sie beginnen erst mit der vollständigen Abklärung
aller
Einzelheiten
und setzen insbesondere die Erfüllung der Vertragspflicht des
Bestellers
voraus.
Es steht uns frei, die Aufträge in Teilsendungen zu
erledigen.
Schadensersatzansprüche
oder Ansprüche auf Vertragsauflösung wegen verspäteter
Lieferungen
sind ausgeschlossen. Die vorgenannten Rechte des Käufers
bleiben
bestehen,
sofern eine durch uns zu vertretende Pflichtverletzung gegeben ist. Eine
durch
uns
zu vertretende Pflichtverletzung liegt nur im Falle vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen
Handelns
vor. Bestätigte Aufträge können ohne unsere Zustimmung weder ganz
noch
teilweise
gestrichen werden. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer
Gewalt,
Einschränkungen
infolge Material- oder Warenmangels, die wir nicht verursacht und
zu
vertreten
haben, entbinden uns von den vereinbarten Lieferfristen und
-verpflichtungen.
Schadens-
oder Nachlieferungsansprüche sind für diese Fälle
ausgeschlossen.
4.
Versand
erfolgt
auf Gefahr des Empfängers, auch bei frachtfreier Lieferung.
Bei
Auftragsnettowerten
ab 500 € liefern wir fracht- und verpackungsfrei deutscher
Empfangsstation,
per Bahn oder Spediteur. Bei Nettowarenwerten unter 500 €
berechnen
wir
anteilige Bearbeitungs- und Verpackungskosten. Post- und Expressgebühren
gehen
zu
Lasten des Käufers oder Empfängers. Bei Abholung vergüten wir den
niedrigsten
Frachtsatz
sofern der Auftragswert über der Freigrenze liegt.
Gitterboxpaletten
und Euro- Flachpaletten sind unser Eigentum. Sie sind frachtfrei an
uns
zurück
zusenden.
5.
Beanstandungen
wegen
Stückzahl- oder Gewichtsdifferenzen sind bei der Bahn oder
sonstigen
Transportunternehmen
bei Empfang der Ware vorzubringen und der Unterschied
bescheinigen
zu lassen. Die bestätigte Fehlmengenanzeige muß uns 14 Tage nach
Erhalt
der
Sendung zugehen, andernfalls sie keine Berücksichtigung mehr finden
kann.
6.
Zahlung
Die
Rechnungsbeträge sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum in Euro
netto
ohne
jeden Abzug durch Überweisung oder Scheck zu zahlen. Bei sofortiger Zahlung
wird
ein
Skonto von 2% gewährt. Bei verspäteter Zahlung werden Zinsen in Höhe
der
jeweiligen
Banksätze erhoben, mindestens aber 4% über dem jeweiligen
Mindestbietsatz
für
Hauptrefinanzierungsgeschäfte der europäischen
Zentralbank.
Der
Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher
Gegenansprüche
einschließlich
der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder
aufzurechnen.
Diskontfähige
und versteuerte Wechsel nehmen wir zahlungshalber an, wenn
dieses
vorher
vereinbart wurde. Wechselzahlungen berechtigen nicht zum Skontoabzug.
Die
Berechnung
der Diskontspesen erfolgt vom Fälligkeitstage der Rechnung an bis
zum
Verfalltag
des Wechsels. Die Diskontspesen und Wechselaufwendungen sind sofort
in
bar
zu vergüten. Haftung für rechtzeitige Vorzeigung und Protestierung lehnen wir
ab.
Gutschriften
über Wechsel und Schecks erfolgen mit dem Tag, an dem wir über
den
Gegenwert
verfügen können.
Ist
eine Diskontierung von Wechseln durch unsere Banken nicht möglich oder
ergeben
sich
während der Laufzeit der Wechsel Gründe, die Zweifel an der rechtzeitigen
Einlösung
erwecken,
so sind wir berechtigt, unter Rückgabe der Wechsel sofortige Barzahlung
zu
verlangen.
Erfüllt
der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig,
so
werden
unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Das gleiche gilt für Kosten,
für
Leistungen
und für in Arbeit befindliche sowie fertiggestellte, aber noch nicht
gelieferte
Waren.
In diesen Fällen werden ausstehende Lieferungen und Leistungen nur
gegen
Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistungen ausgeführt. Wir können nach
angemessener
Nachfrist
vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
Ferner
können wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung
und
Verarbeitung
der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die
Übertragung
des
mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen.
Der
Besteller
ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu
betreten
und
die gelieferte Ware abzuholen.
7.
Eigentumsvorbehalt
Alle
gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, auch
der
jeweiligen
Saldoforderungen, unser Eigentum. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung
im
regulären
Geschäftsgang, nicht aber zu Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen
oder
ähnlichen
Maßnahmen befugt und hat uns Eingriffe Dritter durch
Pfändung,
Beschlagnahme
usw. unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls
zwecks
Erwirkung
der Freigabe zu melden. Wird die Ware vor Befriedigung unserer Forderung
an
einen
Dritten weiterveräußert oder von uns im Auftrage des Käufers unmittelbar an
einen
Dritten
gesandt, so tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen aus den
Weiterveräußerungen
gegen den Drittkäufer in der Höhe ab, die der Fakturenwert der
von
uns
gelieferten Ware im Zeitpunkt der Weiterveräußerung ausmacht. Auf unser
Verlangen
ist
eine Abtretungserklärung zu erteilen.
Soweit
der Käufer die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht das
nur
treuhänderisch
für unsere Rechnung. Falls der Käufer von dem Drittkäufer
Forderungen
zahlungshalber
oder an zahlungsstatt hereinnimmt,die dem Drittkäufer
gegen andere
zustehen,
gehen diese im Augenblick der Hereinnahme ohne weiteres auf uns über.
Alle
von
dem Drittkäufer in Zahlung gegebenen, noch nicht eingelösten Wechsel sind
auf
Verlangen
an uns zu indossieren.
Der
Käufer behält das Einziehungsrecht gegenüber dem Drittkäufer nur solange, als
er
seinen
Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Zahlt er nicht rechtzeitig, so
wird
er
dieses Rechtes verlustig und ist verpflichtet, uns die noch ausstehenden
Forderungen
bekannt
zu geben und die Drittkäufer von den Forderungsabtretungen an uns
zu
benachrichtigen.
Wir sind in diesem Falle berechtigt, den Drittkäufer von der Abtretung
in
Kenntnis
zu setzen und die Forderungen gegen den Drittkäufer gegebenenfalls
feststellen
zu
lassen. Unbeschadet der Aufrechterhaltung des Kaufvertrages sind wir im Falle
der
Zahlungsunfähigkeit
befugt, die gelieferten Waren zurückzuverlangen oder andere
von
uns
gelieferte Waren dem Lager des Käufers zu entnehmen. In diesen Fällen hat
der
Käufer
unverzüglich auf seine Kosten die Waren an unseren Sitz zurückzusenden.
Bei
Zahlungseinstellung
hat uns der Käufer darüber hinaus die vorhandenen Bestände
anzuzeigen.
Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung unserer Ware mit anderen Waren
steht
uns
das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes zu. Der
Käufer
überträgt
uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen
Bestand
oder
der Sache.
Der
Eigentumsvorbehalt ist auch dann wirksam, wenn das am Sitz des Käufers
geltende
Recht
einen Eigentumsvorbehalt nicht kennt oder dessen Wirksamkeit von der
Erfüllung
weiterer
Bedingungen abhängig macht.
8.
Erfüllungsort , Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort
und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist Essen. Ebenso ist Essen
für
Klagen
im Wechsel- und Scheckprozeß, sowie für alle aus der Geschäftsbeziehung
sich
mittelbar
oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, vereinbart.
Wir sind berechtigt, auch
am
Sitz des Käufers zu klagen.
Für
die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt
ausschließlich
Deutsches
Recht und Deutscher Gerichtsstand.
Die
Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf
beweglicher
Sachen
sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über
bewegliche
Sachen
wird ausgeschlossen.
9.
Mängelrügen
Wir
leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware
nach
Maßgabe
der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Ohne weiteres
feststellbare
Mängel
hat der Käufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen
nach
Eingang
der Ware, verdeckte Mängel innerhalb von 2 Werktagen nach Entdeckung
des
Fehlers
mit Darstellung des Schadens zu melden.
Es
ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen.Dies
gilt
insbesondere
vor Ausbau der beanstandetenTeile und vor Beginn der
Instandsetzungsarbeiten.
Beanstandete
Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der
Käufer
dieser
Verpflichtung nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an
der
bereits
beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige
Gewährleistungsansprüche.
10.
Gewähr
übernehmen
wir bei Erfüllung aller Bedingungen in der Weise, dab
wir
für alle Teile, die
nachweislich
infolge fehlerhaften Materials oder mangelhafter Ausführung
unbrauchbar
sein
sollten, unentgeltlich Ersatz frei Verwendungsstelle liefern, wobei uns
die
beanstandeten
Teile frei zurückzusenden sind.
Für
bereits eingebaute fehlerhafte Teile übernehmen wir gegenüber dem Käufer mit
Sitz
in
der EG die zuvor zu beziffernden und von uns zu genehmigenden
Ein-und
Ausbaukosten,
die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen
Gebäudezustandes
sowie die Kosten für sonstige Sach-, Vermögens-und
Personenschäden.
Unsere Haftung beschränkt sich bei Schadensfällen auf eine
Deckungssumme
von 500.000 € für Sachschäden. Die Bestimmungen des
Produkthaftungsgesetzes
(ProdHaftG) bleiben unberührt.
Darüber
hinausgehende vertragliche oder außervertragliche Ansprüche des
Käufers,
insbesondere
bei Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung,
Überlastung
oder
durch korrosive Medien usw. sind ausgeschlossen, soweit uns nicht für
die
Entstehung
des Schadens vorsätzliche oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die
Haftung
für leichte fahrlässige diesbezügliche Pflichtverletzungen scheidet aus, sofern
sie
keine
vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des
Körpers
oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach
dem
Produkthaftungsgesetz
berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen
unserer
Erfüllungsgehilfen.
Voraussetzung
für den Anspruch auf Gewährleistung sind die Beachtung und
Einhaltung
der
zum Zeitpunkt der Verlegung allgemein gültigen Verlege- und
Einbauanleitungen
sowie
die bestimmungsgemäße Montage zum Zeitpunkt der Verlegung nach den
geltenden
Regeln der Technik.
11.
Mabe -
Gewichte - Wandstärken
in
unseren Katalogen auch im Internet sind annähernd zu betrachten. Wir
übernehmen
keine
Garantie für deren genaue Einhaltung. Änderungen behalten wir uns vor im
Zuge
technischer
Entwicklung, geänderter Fertigungsmöglichkeiten oder
Normenarbeiten.
12.
Rücknahme
bestellter
und ordnungsgemäß gelieferter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Erteilen
wir
in Ausnahmefällen unsere schriftliche Zustimmung, so werden mindestens
30%
Kostenanteile
vom Warenwert an der Gutschrift abgesetzt. Die Rücksendung mub
frachtfrei
unserem Werk erfolgen.
13.
Salvatorische Klausel
Sollten
eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs-
und
Lieferbedingungen
oder der abgeschlossenen Lieferverträge unwirksam sein oder
eine
Lücke
enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt.
Die
unwirksamen oder lückenhaften Bestimmungen sollen nach dem Sinn und
Zweck
dieser
Bedingungen und des Liefervertrages ersetzt oder ergänzt
werden.
SANHA
Kaimer GmbH & Co. KG, Im
Teelbruch 80, D - 45219 Essen 04/2002